Mit Urteil vom 27.02.2020 (2 U 257/19) hat das OLG Stuttgart entschieden, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln können. Damit reiht sich das Urteil des OLG Stuttgart in eine Reihe von Entscheidungen deutscher Gerichte ein, die Regelungen der DS-GVO für abmahnfähig erachten. Eine höchstrichterliche Entscheidung lässt bislang noch auf sich warten.
Wer über ebay (oder sonst im elektronischen Geschäftsverkehr) Waren zum Kauf anbietet, muss die Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten informieren. Unterbleibt die Information, verstößt der Anbieter gegen die Informationspflichten aus Art. 13 DS-GVO. Diese Vorschrift weist den notwendigen Wettbewerbsbezug auf und dient auch dem Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer, so die Richter des OLG Stuttgart.
Die gute Nachricht ist, dass Verstöße gegen die DS-GVO nicht per se abmahnfähig sind, also nicht jede Regelung auch eine Marktverhaltensregel darstellt. Vielmehr sind die Regelungen der DS-GVO konkret darauf zu prüfen, ob es sich dabei um eine Marktverhaltensregelung handelt. Die schlechte Nachricht ist, dass die Rechtsprechung einen Trend aufweist, der Abmahnungen den Weg bereitet.
Unternehmen sollten die außenwirksamen Vorgaben der DS-GVO gewissenhaft umsetzen, um kein leichtes Ziel für etwaige Abmahnungen darzustellen.