Das Landgericht Bochum hat entschieden, dass ein Onlinehändler im Rahmen seines Verkaufsangebotes auf das Bestehen einer Herstellergarantie hinweisen muss. Dies gelte unabhängig davon, ob der Onlinehändler mit der Herstellergarantie werbe.
Der Fall
Ein Onlinehändler hatte bei eBay eine Apple Watch zum Verkauf angeboten. Die seitens des Herstellers eingeräumte „Apple-Garantie“ ließ der Händler gänzlich unerwähnt. Ein Mitbewerber erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Bochum. Dem Onlinehändler wurde untersagt, die Apple Watch anzubieten, ohne dabei „in klarer und verständlicher Weise über eine bestehende Herstellergarantie sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, zu informieren“.
Die Entscheidung
Der Onlinehändler erhob Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte das Gericht die Verfügung. Es verwies auf die Informationspflichten im Onlinehandel. Den Onlinehändler treffe unter anderem die Pflicht, „gegebenenfalls“ über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zu informieren (Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB). Eine Auslegung dieser Vorschrift führe nach Auffassung des Gerichts dazu, dass „Informationen zu Herstellergarantien zu erfolgen haben, auch wenn diese im Onlineangebot des Unternehmers keine Erwähnung finden.“ Die Vorschrift sei nicht lediglich auf Garantien beschränkt, die der Händler selbst einräumt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Ausblick
Die vom Landgericht Bochum entschiedene Frage ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Bislang bestand weitgehend lediglich insoweit Einigkeit, als dass ein Onlinehändler, der aktiv mit einer Herstellergarantie wirbt, auch nähere Informationen diesbezüglich bereitstellen muss. Die vom Gericht angeführte Vorschrift wurde von anderen Gerichten anders ausgelegt (zB Landgericht Hannover). Sie sei auf eigene Garantien des Händlers beschränkt und gelte nicht für Herstellergarantien. Das Landgericht Hannover bezeichnete eine andere Auslegung als „wenig lebensnah“.
Sollte sich die Lesart des Landgerichts Bochums durchsetzen, dürfte dies viele Onlinehändler vor Probleme stellen. Sie wären dann verpflichtet, aktiv nachzuforschen, ob eine Herstellergarantie besteht. Sodann müssten sie über den Inhalt der Garantie informieren und alle wesentlichen Angaben machen, die zur Geltendmachung erforderlich sind. Dies sind insbesondere Name und Anschrift des Garantiegebers und Dauer und räumlicher Geltungsbereich des Schutzes. Selbst wenn der Händler diese Informationen beschaffen kann, muss er sich darauf verlassen, dass diese vollständig und korrekt sind. Sind sie es nicht, drohen Abmahnungen. Unterlässt er (wie bisher) jeglichen Hinweis auf eine Garantie, drohen nach der Rechtsprechung des Landgerichts Bochum nun ebenfalls Abmahnungen.
LG Bochum, Urteil vom 27.11.2019, Az.: I-15 O 122/19
LG Hannover, Urteil vom 23.09.2019, Az.: 18 O 33/19