Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat sich in seinem Urteil vom 26.09.2024 (Az. 5 UKI 1/23) mit der Frage befasst, inwiefern Betreiber von Websites, die Verbrauchern den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen ermöglichen, gesetzlich dzu verpflichtet sind, eine klare und zugängliche Online-Kündigungsmöglichkeit bereitzustellen (§ 312k BGB).
Worum ging es?
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv), beanstandete die Ausgestaltung der Webseiten eines Energieanbieters, der Verträge für Strom und Gas in Form von Dauerschuldverhältnissen vermitteln. Konkret kritisierte der vzbv, dass auf der Website keine direkte Kündigungsschaltfläche vorhanden war, die den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führte. Zudem sei die Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung mit „Kündigungsabsicht abschicken“ beschriftet, was aus Sicht des vzbv nicht eindeutig sei. Der vzbv machte geltend, dass dieses Vorgehen gegen § 312k Abs. 1 und Abs. 2 BGB verstoße und klagte insbesondere auf Unterlassung.
Die Entscheidung
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Es stellte fest, dass die Beklagte als Anbieterin von Strom- und Gasverträgen Verbrauchern eine klare und unmittelbar zugängliche Kündigungsmöglichkeit gemäß § 312k BGB zur Verfügung stellen muss.
Das Gericht hob außerdem hervor, dass die Bestätigungsschaltfläche („Kündigungsbutton“) nach dem Wortlaut des Gesetzes ausschließlich mit den Worten „jetzt kündigen“ oder einer ähnlichen unmissverständlichen Formulierung beschriftet sein muss. Die Formulierung „Kündigungsabsicht abschicken“ sei zu unbestimmt und könne missverstanden werden, sodass Verbraucher womöglich annehmen könnten, dass ihre Kündigung erst nach weiteren Schritten rechtswirksam werde. Diese mangelnde Eindeutigkeit sah das Gericht als Verstoß gegen das Transparenzgebot und die Anforderungen an eine „Bestätigungsschaltfläche“ gemäß § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB.
Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung hat große Bedeutung für die Praxis, insbesondere für Unternehmen, die Verbraucherverträge online in Form von Dauerschuldverhältnissen anbieten. Sie bestätigt die rigiden Anforderungen des Gesetzgebers an die Transparenz in Bezug auf die unmissverständliche Ausgestaltung der Kündigungsmöglichkeit. Die Unternehmen müssen zum einen sicherstellen, dass eine leicht auffindbare Kündigungsschaltfläche vorhanden ist. Zum anderen haben sie zu gewährleisten, dass die Bestätigungsschaltfläche, die den Kündigungsvorgang zum Abschluss bringt, eine eindeutige und rechtsverbindliche Kündigung ausdrückt. Beim Abweichen vom gesetzlich vorgegebenen Wortlaut greift man angesichts der strengen Anforderungen leicht daneben.
Das Urteil reiht sich in eine Reihe anderer Entscheidungen ein, in denen ebenfalls strenge Maßstäbe an die Erfüllung der Anforderungen des § 312k BGB angelegt wurden. So betonte etwa das OLG Celle in seinem Hinweisbeschluss vom 18.04.2024 (Az. 13 U 7/24), dass die Kündigungsschaltfläche bereits auf der Webseite vorhanden sein muss, auf welcher der Bestellprozess aus Sicht des Verbrauchers beginnt.
Die Rechtskraft des Urteils ist nicht bekannt.
Vielen Dank an unseren wissenschaftlichen Mitarbeiter Herrn Jonah von Brauchitsch, Göhmann, Hannover, für die Unterstützung bei diesem Beitrag.