Seit 2015 kämpft die Constantin Film Produktion um die markenrechtliche Schutzfähigkeit des Zeichens „Fack Ju Göthe“. Das EUIPO und das EuG hatten die Eintragung abgelehnt, da das Zeichen gegen die guten Sitten verstoße. Der EuGH hat diese Entscheidungen nun aufgehoben.
Die „Fack Ju Göthe“ – Trilogie
„Fack Ju Göthe“ war im Jahr 2013 in Deutschland der Kinohit des Jahres. Über 7 Millionen Zuschauer lockte der Film 2013 und 2014 in die Kinos. In den Jahren 2015 und 2017 folgten dann die Fortsetzungen „Fack Ju Göthe 2“ und „Fack Ju Göthe 3“. Auch diese konnten an den Erfolg des ersten Teils anknüpfen – mehr als 20 Millionen Zuschauer konnte die Trilogie begeistern. Diesen Erfolg wollte die Constantin Film Produktion im Jahr 2015 nutzen und versuchte das Kennzeichen „Fack Ju Göthe“ als Unionsmarke für verschiedene Merchandiseartikel in das Register eintragen zu lassen.
„Fack Ju Göthe“ sittenwidrig?
JA sagten das EUIPO und das EuG
Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) lehnte die Eintragung im Jahr 2015 ab, da das Kennzeichen gegen die guten Sitten verstoße und somit ein absolutes Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. f) Unionsmarkenverordnung (UMV) vorliege. Der englische Ausdruck „Fuck you“ sei naturgemäß vulgär, sodass die maßgeblichen Verkehrskreise daran Anstoß nehmen könnten. Diese Ansicht wurde vom EuG Anfang 2018 bestätigt.
Genauer prüfen sagt nun der EuGH!
Constantin Film gab sich nicht geschlagen und legte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des EuG ein. Und dies mit Erfolg – der EuGH (C‑240/18 P) hat nun die Entscheidungen des EuIPO und des EuG aufgehoben, das EUIPO muss nun erneut über die Frage entscheiden.
Der EuGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass es für die Bejahung von Art. 7 Abs. 1 lit. f) UMV nicht genüge, wenn ein Zeichen als geschmacklos angesehen werde. Vielmehr sei erforderlich, dass ein Zeichen vom maßgeblichen Verkehrskreis als unvereinbar mit den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden grundlegenden moralischen Werten und Normen der Gesellschaft angesehen werde. Insofern seien alle maßgeblichen Aspekte des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Die Begründungen des EUIPO und des EuG genügten im vorliegenden Fall nicht. Alleine der Umstand, dass der englische Ausdruck „Fuck you“ als geschmacklos angesehen werde, könne für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht ausreichen. Vielmehr sei auch zu berücksichtigen, dass der maßgebliche deutsche Verkehrskreis den Titel offenbar nicht als moralisch verwerflich wahrgenommen habe. Der Titel sei in der Öffentlichkeit offenbar nicht umstritten gewesen. Zudem sei die Trilogie auch für Jugendliche freigegeben worden und sogar das Goethe-Institut, als Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland, habe den Film zu Unterrichtszwecken genutzt. Diese Aspekte hätten das EUIPO und das EUG nicht hinreichend berücksichtigt, sodass die Entscheidungen mit Rechtsfehlern behaftet sind.
Das EUIPO wird nun unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erneut über die Eintragungsfähigkeit zu entscheiden haben – die Argumente des EuGH legen nahe, dass die Schutzfähigkeit nun bejaht werden wird.