Im Zeitalter der Digitalisierung und Automatisierung gewinnt die künstliche Intelligenz (KI) immer mehr an Bedeutung. Nicht nur in der Industrie, sondern auch in kreativen Bereichen, stellt sich die Frage: Kann KI als Erfinder, Urheber oder Designer anerkannt werden?
Rechtlicher Hintergrund
Das deutsche Patent-, Urheber- und Designrecht ist personenbezogen ausgerichtet. Die geltenden Gesetze setzen voraus, dass eine natürliche Person die erfinderische, schöpferische oder gestalterische Leistung erbracht hat. Im Bereich der KI fällt dies zunehmend in eine rechtliche Grauzone. KI kann zwar komplexe Aufgaben erledigen, aber kann sie auch als Kreativer oder Erfinder gelten?
KI als Erfinder?
Ein prominentes Beispiel für diese Problematik sind die sogenannten DABUS-Fälle im Patentrecht. Dabei handelt es sich um eine Reihe von Patentanmeldungen für Erfindungen, die angeblich von einem KI-System namens DABUS generiert wurden. Diese Patentanmeldungen wurden von verschiedenen Patentämtern und Gerichten weltweit abgelehnt. Unter anderem kam auch das Bundespatentgericht (Az. 11 W (pat) 5/21) zu dem Schluss, dass nach der aktuellen Rechtslage nur eine natürliche Person als Erfinder anerkannt werden kann. KI fällt somit außerhalb dieses Rahmens. Das Europäische Patentamt (EPA) hat eine ähnliche Entscheidungen getroffen (Az. J 8/20 und J 9/20 ). Die Beschlüsse des EPA bestätigten ebenfalls, dass die Eigenschaft als Erfinder eine menschliche Aktivität voraussetzt. Anerkannt ist in der Literatur allerdings, dass derjenige als Erfinder angesehen werden könne, dem die Lösung zu einem technischen Problem von einer KI mitgeteilt wird und die Lösung als Erfindung erkennt.
KI als Urheber?
Ähnlich verhält es sich im Bereich des Urheberrechts. KI kann Texte, Musik oder Kunstwerke schaffen, die eine individuelle Prägung haben. Allerdings fehlt der KI die für die Urheberschaft notwendige „schöpferische Kraft“, da sie im Grund wie ein „stochastischer Papagei“ arbeitet, wenn sie z.B. bestimmten Wortfolgen allein anhand von Wahrscheinlichkeiten aneinanderreiht. Durch das Kammergericht Berlin wurde etwa bereits bestätigt, dass z.B. kein Urheberrechtsschutz für computergenerierte Produktbilder besteht – auch nicht über den Lichtbildschutz nach § 72 UrhG. Die entspricht auch der zurzeit herrschenden Meinung, dass KI nach aktueller Rechtslage kein Urheber sein könne. Hiervon zu unterscheiden sind Fälle, in denen KI lediglich als technisches Hilfsmittel genutzt wird. In diesem Fall kommt Urheberrechtsschutz nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, allerdings nur für den Werkschöpfer, nicht für die KI.
KI als Entwerfer?
Auch im Designrecht zeigt sich eine ähnliche Problematik. KI kann Designs für Produkte entwickeln, aber die Anerkennung als „Entwerfer“ des Designs ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich. Entwerfer kann wie im Patentrecht nur eine natürliche Person sein. Dennoch kann eine von einer KI geschaffene Gestaltung als schutzfähig im Sinne des DesignG anzusehen und als Design eintragungsfähig sein. Denn anders als im Patentrecht ist die Benennung eines Entwerfers keine formale Voraussetzung der Anmeldung/Eintragung eines Designs. Auch ergibt sich aus dem DesignG keine unmittelbare Schutzvoraussetzung, dass ein Designs durch eine natürliche Person entworfen sein müsste.
Fazit und Ausblick: Rechtsanpassung erforderlich?
Die Einbindung der KI in kreative und erfinderische Prozesse stellt nicht nur das deutsche Rechtssystem vor neue Herausforderungen. Eine Anpassung der Gesetze erscheint notwendig, um die Rolle der KI in der modernen Welt angemessen zu erfassen und Rechtssicherheit zu schaffen. Die bestehenden Gesetze bilden den technologischen Entwicklungen nur unzureichend ab. Der Gesetzgeber ist also gefordert, die rechtlichen Rahmenbedingungen anhand der Realitäten des digitalen Zeitalters zu überprüfen und ggf. anzupassen.