Der bayrische Importeur von medizinischem Marihuana, Bavaria Weed, darf sein Logo nicht als Unionsmarke eintragen lassen. Laut Auffassung des Europäischen Gerichtes (EuG) erinnere das Wort „Weed“ nämlich eher an den Freizeitkonsum von Marihuana als an den medizinischen Konsum. Somit verstoße das Zeichen gegen die öffentliche Ordnung (Urt. v. 12.5.2021, Az. T‑178/20). Das Gericht bestätigt damit eine frühere Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Bavaria Weed: Nutzung von Cannabis nur zu therapeutischen Zwecken
Die Bavaria Weed GmbH mit Sitz in Herrsching ist als Importeur von medizinischem Cannabis tätig und beliefert u.a. deutsche Apotheken. Im Dezember 2018 meldete das Unternehmen sein Logo als Unionsmarke an. Dieses besteht aus dem Namen des Unternehmens „Bavaria Weed“ und einem aufrecht stehenden Löwen mit einem Hanfblatt in der Pfote. Das EUIPO wies die Anmeldung zurück. Es argumentierte, dass das Zeichen den Konsum von Marihuana fördern, bewerben oder zumindest verharmlosen würde. Die Anmeldung verstoße daher gegen die öffentliche Ordnung (Art. 7 Abs. 1 lit. f VO 2017/1001). Nachdem die Beschwerdekammer des EUIPO diese Entscheidung bereits bestätigt hat, klagte das Unternehmen erneut. Nun musste das EuG entscheiden.
EuG: „Weed“ erinnert an Freizeitkonsum von Marihuana
Das EuG schloss sich den früheren Entscheidungen an. Dabei spielte insbesondere die Bedeutung des Wortes „Weed“ eine wichtige Rolle. „Weed“ wird u.a. als Marihuana – beziehungsweise umgangssprachlich „Gras“ – übersetzt. Im Zusammenhang mit der Darstellung eines Cannabisblattes, das häufig als mediales Symbol für Marihuana verwendet wird, würde das Zeichen eher an den Freizeitkonsum von Marihuana erinnern als an den medizinischen Konsum. Des Weiteren bestünde bei der Verwendung des Begriffes „Weed“ in Verbindung mit Dienstleistungen therapeutischer Art die Gefahr, dass der Begriff dafür verharmlost oder sogar offiziell bestätigt werde. Das EuG betont in seiner Entscheidung außerdem, dass Marihuana in zahlreichen EU-Mitgliedstaaten eine verbotene Substanz sei. Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vorliege, seien deshalb alle Interessen zu berücksichtigen, die von den betreffenden Mitgliedsstaaten in ihrem Wertesystem verankert seien. So sei der Kampf gegen die Verbreitung von Marihuana weiterhin von besonderer Bedeutung, weil er die öffentliche Gesundheit als Ziel habe.
Problemlose Markenanmeldung beim DPMA
Der vorliegende Fall zeigt die unterschiedliche Entscheidungspraxis der Ämter. Während das EUIPO die Markenanmeldung aus den obigen Gründen zurückgewiesen hat, wurde die identische Marke bei dem deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) problemlos eingetragen. Dies lässt sich auf die unterschiedliche Bewertung der maßgeblichen Verkehrskreise zurückführen. Im vorliegenden Fall hat das EUIPO auf den englischsprachigen Verkehrskreis der Union abgestellt, da „Weed“ zum Wortschatz der englischen Sprache gehöre. Im Unterschied dazu, berücksichtigt das DPMA nur den nationalen, also den deutschen Verkehrskreis. Somit kann es auf der Ebene eines anderen Mitgliedstaats oder gar eines Drittstaats zu unterschiedlichen Bewertungen kommen. Diese entsprechenden Markeneintragungen bzw. -zurückweisungen muss das EUIPO jedoch nicht berücksichtigen. Insgesamt ist es ratsam, bereits bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer Marke den maßgeblichen Verkehrskreis zu berücksichtigen, um anschließend eine Marke erfolgreich einzutragen.
Vielen Dank an Isabella Spallek für diesen Blogbeitrag.