Haben Sie auch eine Facebook-Fanpage? Falls ja: Dem OVG Schleswig-Holstein gefällt das nicht. Nach fast zehn Jahren und einer Vielzahl von Urteilen muss die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH (Wirtschaftsakademie) ihre Facebook-Fanpage wegen datenschutzrechtlicher Verstöße abschalten. Am 25.11.2021 erging ein entsprechendes Urteil durch das OVG Schleswig-Holstein (Az. 4 LB 20/13, Volltext noch nicht veröffentlicht).
Was war geschehen?
Im Dezember 2011 ordnete die schleswig-holsteinische Datenschutzbehörde – das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) – gegenüber der Wirtschaftsakademie die Deaktivierung ihrer Facebook-Fanpage an, auf der sie ihr Bildungsangebot bewarb. Begründung: Bei der Nutzung würden von Facebook Cookies gesetzt, die Daten über die Besucher der Fanpage zur Werbung und Marktforschung sammeln.
Diese Daten würden dem Betreiber einer Fanpage im Rahmen der Funktion „Facebook Insights“ als anonymisierte Statistik zur Verfügung gestellt. Eine ausreichende Information der Besucher der Fanpage erfolge nicht. Auch könne kein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung ausgeübt werden.
Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren klagte die Wirtschaftsakademie gegen die Anordnung des ULD. Das Verfahren ging über das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Dieser entschied (Urteil vom 05.06.2018, Az. C-210/16, Wirtschaftsakademie), dass der Betreiber einer Fanpage für die Datenverarbeitung mitverantwortlich sei.
Die Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein
In der nun ergangenen Entscheidung bejahte das OVG Schleswig-Holstein einen schwerwiegenden Datenschutzverstoß. Die Wirtschaftsakademie als Betreiberin der Fanpage sei dafür (mit-)verantwortlich. Die Verarbeitung von Daten bei Besuch der Fanpage sei weder durch eine Erlaubnisnorm noch eine Einwilligung gedeckt. Darüber hinaus seien keine hinreichenden Informationen über die Datenverarbeitungsvorgänge erfolgt.
Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen. Die Wirtschaftsakademie kann jedoch noch eine sog. „Nichtzulassungsbeschwerde“ einlegen.
Folgen des Verfahrens
Müssen Sie Ihre Fanpage jetzt deaktivieren? Ganz so schlimm wird es hoffentlich nicht kommen. Aktuell sollten erst einmal weitere öffentliche Reaktionen der Aufsichtsbehörden und ihrer Gremien abgewartet werden. Sie sollten daher die weitere Entwicklung genau beobachten.
Dem Urteil lag zwar die Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO zugrunde. Die rechtlichen Wertungen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit dürften sich jedoch auf die aktuelle Rechtslage übertragen lassen. Hiervon geht auch die Datenschutzkonferenz infolge der EuGH-Entscheidung aus. Danach müssen Betreiber einer Fanpage nach Art. 26 DSGVO eine Vereinbarung über die Verantwortlichkeit mit Facebook abschließen. Facebook hat eine solche inzwischen bereitgestellt.
Der Betrieb einer Facebook Fanpage bleibt jedoch weiterhin mit Risiken verbunden. Aber Fans halten ja auch in schweren Zeiten zu einem…
Wir danken unserem Referendar Herrn Marius Mesenbrink für die Vorbereitung des Beitrages.