Der FC Bayern München wurde vom LG München I auf Auskunft und Schadensersatz verurteilt. Verklagt wurde der Fußballverein von einem Grafiker, der eine Karikatur der Fußballstars Franck Ribéry und Arjen Robben in Superheldkostümen entworfen und diese als „The Real Badman & Robben“ betitelt hat (Urteil vom 09.09.2020 – 21 O 15821/19).
Ausgangslage
Franck Ribéry und Arjen Robben waren beim FC Bayern München ein ähnlich starkes Team wie Batman und Robin. Das jedenfalls dachte sich wohl ein Grafiker, der die beiden Spieler als Comicfiguren mit Umhang und Maske zeichnete und diese Zeichnung mit der Beschriftung „The Real Badman & Robben“ versah. Nicht nur die Bayern-Fans fanden Gefallen an dieser Illustration und zeigten diese – mit Erlaubnis des Grafikers – auf der Zuschauertribüne im Halbfinale des DFB-Pokals 2015. Auch der FC Bayern wurde von der Karikatur offenbar inspiriert und vertrieb einige Jahre später in seinen Fanshops Socken, Tassen, T-Shirts und Thermobecher, auf denen Ribéry und Robben als Comicfiguren in Superheldenmanier als „The Real Badman & Robben“ dargestellt wurden. Eine Erlaubnis zur Verwendung seiner Zeichnung und des Slogans hatte der Grafiker dem FC Bayern jedoch nicht erteilt.
Argumente der Parteien
Der Grafiker verlangte vom FC Bayern München daher Auskunft über die mit den Fan-Artikeln erwirtschafteten Gewinne sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht des Vereins. Nach seiner Auffassung stellen die Karikatur der beiden Fußballspieler als Superhelden sowie der Slogan „The Real Badman & Robben“ urheberrechtlich geschützte Werke, jedenfalls aber ein geschütztes Gesamtwerk dar. Der FC Bayern München habe diese Werke in wesentlichen Teilen übernommen und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen.
Nach Ansicht des FC Bayern München hingegen habe der Verein ein eigenes Werk geschaffen. Für die übernommenen Teile wie Maske, Umhang und Trikots könne der Grafiker keinen Urheberschutz geltend machen. Schließlich habe er diese selbst aus vorbekannten Quellen übernommen. Übrig bliebe dann nur die Idee, Ribéry und Robben als Superhelden darzustellen, für die das Urheberrecht jedoch keinen Schutz böte. Der Slogan sei schon wegen fehlender Individualität nicht schutzfähig.
Rote Karte für den FC Bayern
Das LG München I hat entschieden, dass dem Grafiker die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Feststellung in vollem Umfang zustehen. Bei der Zeichnung und dem Slogan des Grafikers handele es sich jedenfalls um ein nach § 2 UrhG geschütztes Gesamtwerk. Der Grafiker habe die Merkmale der Superhelden Batman und Robin mit den Spielern Ribéry und Robben neu verwoben und dadurch ein neues schutzfähiges Werk geschaffen.
Die vom FC Bayern München verwendete Zeichnung mit Slogan weiche zwar in Einzelheiten von der Zeichnung des Grafikers ab. Diese Unterschiede seien jedoch nicht derart prägend, dass der Gesamteindruck der Zeichnung des Grafikers hinter der des FC Bayern verblasse.
Fazit
Nach Ansicht des LG München I hat sich der FC Bayern München nicht an die Spielregeln des Urheberrechts gehalten. Die von dem Grafiker erstellte Karikatur der Fußballhelden Ribéry und Robben als „The Real Badman & Robben“ wurde nach Auffassung des Gerichts vom FC Bayern München urheberrechtswidrig für Merchandise-Produkte benutzt. Der Grafiker kann daher zunächst Auskunft über den vom FC Bayern München mit diesen Produkten erzielten Gewinn verlangen. Da das Gericht auch die Schadensersatzpflicht des Vereins festgestellt hat, kann der Grafiker anschließend Herausgabe des Gewinns verlangen. Ob der Grafiker noch immer Fan des FC Bayern München ist, dürfte fraglich sein; „The Real Badman & Robben“ haben den Verein im vergangenen Jahr jedenfalls verlassen.
Vielen Dank an Gabriel Prado Ojea für diesen Blogbeitrag.