Die Verwendung von Marken als Google AdWord ist ein beliebtes Marketingmittel im Internet. Die Gerichte müssen sich regelmäßig mit Klagen von Markeninhabern befassen, die sich gegen eine solche Verwendung ihrer Marken wehren. Nun hat der BGH erneut eine Grenze für die zulässiger AdWord-Werbung gezogen (BGH, Urteil vom 25. 7. 2019 – I ZR 29/18 – Ortlieb II).
Was war passiert?
Auf Google wurde bei der Suche nach „Ortlieb Fahrradtasche“ eine AdWord-Anzeige generiert, die zu einem Produktangebot auf Amazon führte. Dort wurden aber nicht nur (original) Ortlieb Fahrradtaschen, sondern auch Produkte von Wettbewerbern angeboten. Die AdWord-Anzeige war etwa wie folgt gestaltet:
Was sagt der BGH?
Der BGH ist der Auffassung, dass die konkrete Gestaltung der AdWord-Anzeige zu der Annahme veranlasse, dass das beworbene Angebot ausschließlich Ortlieb-Produkte umfasse. Hierzu stützte sich der BGH insbesondere auf die Verwendung der Marke Ortlieb in Fettschrift im Unterverzeichnis der Domain. Ist dies nicht der Fall, weil über einen Klick auf die Anzeige auch Wettbewerbsprodukte angeboten werden, dann werde die Marke „Ortlieb“ irreführend eingesetzt, um ihre Werbewirkung auszunutzen. In einem solchen Fall dürfe sich der Markeninhaber der Verwendung seiner Marke widersetzen (§ 24 Abs. 2 MarkenG). Mit der Entscheidung konkretisiert der BGH also die Grenzen der sogenannten Erschöpfung.
Was ist Erschöpfung?
Der Erschöpfungsgrundsatz stellt vereinfacht gesagt sicher, dass Markenprodukte in Deutschland auf allen Handelsebenen frei vom Willen des Markeninhabers gehandelt werden können. Erforderlich ist nur, dass die Produkte ursprünglich vom Markeninhaber in Deutschland, der EU oder einem EWR-Staat unter der Marke in Verkehr gebracht wurden (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Die Grenze der Erschöpfung ist dort zu ziehen, wo berechtigte Interessen des Markeninhabers wegen der Nutzung der Marke berührt werden (§ 24 Abs. 2 MarkenG). An dieser Stelle greift die Entscheidung Ortlieb II des BGH ein. Denn durch die streitgegenständliche AdWord-Anzeige und das damit verlinkte Angebot von diversen Fahrradtaschen wurde die Werbewirkung der Ortlieb-Marke ohne Zustimmung der Markeninhaberinnen ausgenutzt. Dies muss die Markeninhaberin nach Auffassung des BGH nicht hinnehmen.