Für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen und gewerblichen Nutzern gelten ab dem 12.07.2020 aufgrund der Platform-to-Business-Verordnung der EU (2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten) neue Vorschriften, welche die Anforderungen an die AGB der Plattformbetreiber verschärfen.
Die Verordnung gilt für klassische Handelsplattformen wie Amazon und eBay, aber auch für Preisvergleichs-, Reise- und Versicherungsportale, und für alle Internetplattformen, auf denen Waren präsentiert werden. Ziel ist es nicht nur, indirekt das Vertrauen der Verbraucher in die Online-Plattformwirtschaft zu erhöhen, sondern vor allen Dingen soll sie die Anbieter von Leistungen schützen, die über die Plattformen angeboten werden. Die Kommission hat in dem Bereich ein Machtgefälle ausgemacht, das zwischen Plattformen und Unternehmern besteht. Die Unternehmer, welche die Möglichkeiten des Vertriebs über die starken Plattformen nutzen wollen, stehen tatsächlich in einer starken und immer noch wachsenden Abhängigkeit von den Vermittlungsleistungen. Dies führt nach den Gründen der Verordnung zu einer starken Verhandlungsmacht der Plattformbetreiber. Der EU-Gesetzgeber sieht hierbei die Gefahr, dass die Online-Vermittlungsdienste den gewerblichen Nutzern Praktiken aufzwingen, die von einer guten Geschäftspraktik abweichen oder gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verstoßen.
Anpassung von AGB
Die Verordnung bestimmt für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten nicht nur Selbstverständlichkeiten, so z.B. dass sie sicherstellen müssen, dass ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich formuliert sind. Die Anbieter sollen zukünftig auch Informationen zu den Auswirkungen der AGB auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums gewerblicher Nutzer erteilen. Ebenso trifft sie zukünftig die Pflicht, den gewerblichen Nutzer über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme zu informieren, über die der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die angebotenen Waren und Dienstleistungen vermarkten könnte.
Wenn die Plattformbetreiber Ihre AGB ändern wollen, sollen sie die Nutzer vorher auf einem dauerhaften Datenträger darüber informieren. Die geplanten Änderungen dürfen erst nach einer angemessenen Frist (15 Tage) umgesetzt werden. Wenn durch die Änderungen technische oder geschäftliche Anpassungen notwendig werden, müssen längere Fristen eingeräumt werden.
Transparenz des Rankings bei Vergleichen
Schließlich sollen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten in ihren AGB die das Ranking bestimmenden Hauptparameter und die Gründe für die relative Gewichtung dieser Hauptparameter gegenüber anderen Parametern darstellen. Anbieter von Online-Suchmaschinen sollen in ihren Online-Suchmaschinen klar und verständlich formulierte Erläuterungen über die Hauptparameter bereitstellen, die einzeln oder gemeinsam für die Festlegung des Rankings am wichtigsten sind. Wenn bei dem Ranking der entsprechenden Plattform Provisionen oder andere Entgelte berücksichtigt werden, muss der Betreiber dargestellen, wie diese sich auf das Ranking auswirken.
Betreiber von Online-Vermittlungsplattformen und Online-Suchdiensten sollten die Umsetzungen bis zum Juli des laufenden Jahres erledigt haben, denn AGB, welche die Bedingungen der unmittelbar geltenden Verordnung nicht erfüllen, sind nicht nur unwirksam sondern auch abmahnbar.
Schließlich müssen die Plattformbetreiber spätestens bis dahin sicherstellen, dass die Identität der gewerblichen Nutzer und damit der Anbieter der auf der Plattform angebotenen Leistung klar erkennbar ist.