„Also lautet ein Beschluss, dass der Mensch was lernen muss.“ Das gilt gerade auch für Studienräte: Lässt sich ein Lehrer bei einem Fototermin freiwillig zusammen mit seiner Schulklasse ablichten, kann er nachher die Entfernung des Bildes aus dem Schuljahrbuch nicht verlangen. So die Entscheidung vom 02.04.2020 des OVG Rheinland-Pfalz (2 A 11539/19.OVG).
Geklagt hatte ein Studienrat, der sich bei einem Fototermin in der Schule mit einer Schulklasse und einem Oberstufenkurs hatte fotografieren lassen. In dem Jahrbuch der Schule befinden sich üblicherweise Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften. Im Nachhinein berief sich der Studienrat auf sein Persönlichkeitsrecht. Er verlangte, dass die Fotos nicht veröffentlicht werden und erhob schließlich Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Sein Argument: er habe kein Einverständnis zur Veröffentlichung der Bilder erteilt.
Das VG Koblenz hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) keiner Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos im Jahrbuch bedurfte, da dies Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte seien. Dies, so die Richter, ergebe sich aus der dafür erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Interessen. Selbst wenn eine Einwilligung erforderlich gewesen sein sollte, wäre diese zumindest konkludent erteilt worden.
Diese naheliegende Entscheidung wurde nun vom Oberverwaltungsgericht bestätigt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Der Studienrat habe keine Gründe dargelegt, warum entgegen der nachvollziehbaren Wertung des VG in der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und der Persönlichkeitsrechte die klägerischen Belange höher bewertet sein müssten. Auch den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widerspruch in seinem Verhalten (erst mit auf das Foto – dann Klage auf Beseitigung) habe er nicht überzeugend auflösen können.
Wieder was gelernt.