Das Landgericht Itzehoe hat entschieden, dass die begehrte Verpixelung eines Grundstückes im Kartendienst Google Earth nicht vorgenommen werden muss. Zwar liege ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Jedoch sei der Eingriff durch die Informationsfreiheit gerechtfertigt (LG Itzehoe, Urteil vom 11.06.2020 – 10 O 84/20).
Der Streit um Google Earth
Auf der Webseite www.google.de/maps ist es möglich, die Welt von oben zu betrachten. Dabei werden einzelne Grundstücke in mittelmäßiger Bildqualität frontal von oben abgebildet. Der Kläger klagte auf Unkenntlichmachung durch Verpixelung eines von ihm bewohnten Grundstückes. Von dem Haus des Klägers waren die Dächer und die Gartenanlage zu sehen. Personen, Fenster und Türen waren nicht zu erkennen. Sofern die Adresse des Klägers eingegeben wurde, landete der Marker, der den Treffer kennzeichnet, auf der Straße zwischen vier Grundstücken. Eine exakte Zuordnung zu dem Grundstück konnte nicht erfolgen. Erst bei Eingabe der Koordinaten wurde das konkrete Grundstück des Klägers angezeigt.
LG Itzehoe: Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt
Nach Auffassung des LG Itzehoe liege zwar ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vor, das auch das Recht erfasse, sich in seinen privaten Bereich zurück zu ziehen. In der Grundrechtabwägung bewertet das Gericht jedoch das Recht von Google auf Informationsfreiheit, das auch das Bereitstellen von Informationen aus Art. 5 Abs. 1 GG erfasse, sowie das Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG als höherwertig.
Vorrang der Informationsfreiheit
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass auf den Bildern über Google Earth keine Personen zu sehen seien oder sonstige Details aus dem Privatleben und der Lebensgestaltung der Klägerin. Auch seien keine Zugänge in das Haus zu sehen, was für Einbrecher interessant sein könnte. Das Grundstück wurde ebenso nicht „ausgespäht“, um Informationen über die Klägerin zu erhalten und anschließend zu veröffentlichen. Der Online Dienst biete vielmehr Bilder, die auch jedermann aus einem Flugzeug oder Helikopter sehen könne. Es werde ermöglicht, sich ein Bild von der Welt von oben zu machen. Ein Anspruch auf Verpixelung von Grundstücken ohne weitergehenden Eingriff in die Privatsphäre im Einzelfall würde zu einer Unbrauchbarmachung des Dienstes führen. Das öffentliche Interesse, sich Informationen über diesen Dienst zu beschaffen, war im Rahmen von Art. 5 GG somit auch zu berücksichtigen.
Das LG Itzehoe stärkt mit seiner Entscheidung die Rechte von Google, indem eine Verpixelung von Grundstücken im Kartendienst Google Earth nicht vorgenommen werden muss.