Endlich einmal gute Nachrichten für Arbeitgeber: Der Antrag eines Arbeitnehmers, mit dem dieser eine „Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der [vom Arbeitgeber] vorgenommen Verarbeitung“ sind, ist zu unbestimmt. Das entschied das BAG Anfang dieser Woche. Die Folge: Die Klage ist unzulässig. Zukünftig kann von einem Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber „sämtliche bei ihm gespeicherten Daten“ herausverlangt, wohl zumindest erwartet werden, die von ihm gewünschten Daten genauer zu präzisieren. Denn vor den Arbeitsgerichten wäre er damit nicht erfolgreich.
Unter dem Gesichtspunkt der Transparenz von Datenverarbeitungen sind die Ansprüche auf Auskunft sowie auf Erteilung einer Kopie begrüßenswert. Schließlich ermöglichen sie Betroffenen herauszufinden, welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert und wem diese Daten offengelegt wurden. Gleichzeitig können diese Ansprüche wegen des Aufwands und der Prozesstaktik zu Stresserscheinungen bei Arbeitgebern führen:
- Führt der Auskunftsanspruch dazu, dass einem langjährigen Arbeitnehmer über sämtliche seiner personenbezogenen Daten, die jemals verarbeitet worden sind, Auskunft zu erteilen ist?
- Sind gegebenenfalls sogar Auszüge aus Personalakten und weiteren Interna in Kopie bereitzustellen?
Der dadurch entstehende Verwaltungsaufwand ist immens. Die Stressgefühle dadurch verstärkt, dass ein Verstoß gegen die Auskunfts bußgeldbewehrt ist. Sie können auch zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen (das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 5.3.2020, Az. 9 Ca 6557/18, einen Ersatz immaterieller Schäden in Höhe von 5.000 € zugesprochen).
In dieses Spannungsfeld reiht sich ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2021 (Az. 2 AZR 342/20) ein. Vorab: Zur Auflösung des dargestellten Problems führt es nicht. Aber zumindest erteilt das BAG allzu dreisten Versuchen, gerichtlichen Druck auf Arbeitgeber auszuüben, eine klare Absage.
Was war geschehen?
Der Kläger war bei der Beklagten als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Er wurde jedoch während der Probezeit entlassen. Daraufhin verlangte der Kläger Auskunft über die personenbezogenen Daten. Diese wurde ihm erteilt sowie eine ZIP-Datei mit den gespeicherten personenbezogenen Daten übermittelt. Streitig war, ob der Arbeitgeber den Anspruch auf die Kopie der Daten ordnungsgemäß erfüllt hatte.
Das Arbeitsgericht Hameln hat die Klage abgewiesen. Es berief sich auf eine fehlende Konkretisierung des Anspruches auf Erteilung einer Kopie. Das Landesarbeitsgericht Hannover stellte dagegen fest, dass der Anspruch auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden sei. Ein Anspruch auf Überlassung von E-Mails bestehe nicht, da der Anspruch auf Erteilung von Kopien keine Dokumente erfasse, welche dem Kläger bereits vorlägen (wie selbst geschriebene oder erhaltene E-Mails).
Entscheidung des BAG
Die Revision des Arbeitnehmers blieb ohne Erfolg. Der Antrag auf Überlassung einer Kopie seines E-Mail-Verkehrs sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnten, sei unbestimmt. Er genüge damit nicht den Anforderungen an einen eindeutigen Klageantrag. Im Falle einer Verurteilung wäre nicht erkennbar, welche Kopien welcher E-Mails konkret zu überlassen seien. Eine Zwangsvollstreckung wäre in diesem Fall nicht möglich.
Bewertung und Ausblick
In der Praxis sind Auskunftsansprüche von Mitarbeitern weiterhin für Arbeitgeber mit großen Unsicherheiten verbunden. Die Gefahr von Bußgeldern sowie der Ersatz immaterieller Schäden besteht weiterhin. Dem zu beobachtenden Trend, dass Arbeitnehmer den Prozess durch ausufernde Auskunftsansprüche zu ihren Gunsten zu beeinflussen suchen, schiebt die Entscheidung erfreulicher Weise einen Riegel vor.
Letzten Endes jedoch kann eine inhaltliche Ausgestaltung des Anspruches nur durch den EuGH erfolgen. Ein letztinstanzliches Gericht, welches inhaltlich über eine ähnliche Frage zu entscheiden hätte, würde sodann eine Vorlagepflicht treffen (vgl. hierzu auch die Vorlagepflicht beim EuGH bezüglich des Schmerzensgeldanspruchs aus der DSGVO, wir berichteten).
Wir danken unserem Wissenschaftlichen Mitarbeiter Marius Mesenbrink für die Vorbereitung des Beitrages.