Ein Internetshop erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch dann, wenn der entsprechende Hyperlink auf zwei unterschiedliche Widerrufsbelehrungen für den Kauf nicht paketfähiger Waren (Speditionswaren) und für den Kauf paketfähiger Waren (Standardware) verweist. Das hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 23.04.2021 – 6 U 149/20) entschieden.
Weshalb kam es überhaupt zu dem Rechtsstreit?
Ein satzungsmäßig gegen den unlauteren Wettbewerb kämpfender Verein hatte einen Internetshop auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch genommen. Der Vorwurf: Die gesetzlichen Vorgaben über das Widerrufsrecht würden nicht eingehalten. Die Widerrufsbelehrungen für sogenannte Standard- und Speditionswaren unterschieden sich in den Regelungen zur Rücksendung. Sie sahen für Speditionsware die Abholung und die Kostentragung durch das Unternehmen vor. Für Standardware regelten sie, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen habe. Der klagende Verein kritisierte insbesondere, dass der Verbraucher vor Abschluss des Vertrages nicht erfahre, wie die von ihm bestellte Ware konkret versandt werde. Dies sei eine Irreführung durch Verschweigen wesentlicher Informationen.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das OLG Köln lehnte wie schon das Landgericht Aachen einen Unterlassungsanspruch ab. Es begründet das Urteil u. a. damit, dass die Widerrufsbelehrungen der Beklagten den gesetzlichen Vorgaben entsprächen.
Die Beklagte informiere ausreichend darüber, dass der Verbraucher die Kosten für eine Rücksendung der Ware per Post zu tragen habe, bei Speditionsware dagegen die Kosten für die Rücksendung selbst übernehme. Aus den vertragsrechtlichen Informationspflichten zum Widerrufsrecht ergebe sich hingegen nicht, dass der Unternehmer vor Abschluss des Kaufvertrages mitteilen muss, ob die Ware im Falle des Widerrufs auf normalem Postweg zurückgesendet werden kann.
Über die Höhe der anfallenden Kosten bei Rücksendung der Waren auf dem normalen Postweg müsse der Unternehmer nicht informieren. Angaben zur Höhe der Kosten, wenn die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesandt werden kann, bedürfe es in einem Fall wie diesem nicht. Denn der Unternehmer übernehme diese Kosten selbst. Der Verbraucher könne anhand der ihm zur Verfügung stehenden Produktinformationen auch in etwa abschätzen, ob ein Produkt noch per Post versandt werden kann oder nicht. Dem Verbraucher sei zudem bewusst, welche Kosten auf ihn bei einem Widerruf und Rücksendung der Ware – maximal – zukommen können, nämlich allenfalls die eines großen Pakets und jedenfalls keine Speditionskosten.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Das Urteil ist positiv für Unternehmen: Es legt die sich aus dem Gesetz ergebenden Informationspflichten eher eng aus und scheut sich nicht davor, dem Verbraucher eigene Überlegungen für seine Kaufentscheidung aufzugeben.
Oft steckt der Teufel im Detail. Deshalb ist es wichtig, Widerrufsbelehrungen regelmäßig rechtlich überprüfen zu lassen, um ähnlich gelagerten Klagen von Vornherein die Grundlage zu entziehen.