Nachdem zuletzt bereits der Einsatz von Google Analytics datenschutzrechtliche Probleme aufwarf, hat sich zuletzt gezeigt, dass nunmehr auch der Einsatz von Google Fonts in den Fokus abmahnfreudiger Anwälte geraten ist.
Was ist passiert?
In einem höchst umstrittenen Urteil hat das LG München Anfang des Jahres entschieden, dass der Einsatz von nicht lokal installiertem Google Fonts ohne datenschutzrechtliche Einwilligung der Seitenbesucher gegen die DS-GVO verstößt (vgl. Urt. v. 20.01.2022, Az. 3 O 1793/20). Grund hierfür sei, dass bei der Online-Version die IP-Adresse der Seitennutzer an einen Server von Google in die USA übermittelt würde, wobei dort kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet sei. Dies nehmen nunmehr einige findige Anwaltskanzleien zum Anlass Abmahnungen zu verschicken, weil die IP Adresse ihrer vielfach gleich heißenden Mandanten aufgrund der dynamischen Einbindung von Google Fonts in die USA übermittelt wurde und diese daher angeblich „tatsächliche und wirtschaftliche Nachteile“ zu ertragen hätten. Besonders perfide stellt sich bei diesem Geschäftsmodell dar, dass nur ein vergleichsweise geringer Schadens- und Aufwendungsersatz gefordert wird, sodass die eigene Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig teurer ausfallen dürfte.
Wie ist das zu bewerten?
Zutreffend ist, dass man sich vortrefflich darüber streiten kann, ob die dynamische Einbindung von Google Fonts datenschutzrechtlich zulässig ist. Diese Rechtsfrage ist keinesfalls geklärt und hängt im Zweifel davon ab, ob in den Datenschutzinformationen einer Webseite darauf hingewiesen wird und über ein Cookie-Consent Tool eine Einwilligung eingeholt wird.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Abmahnungen berechtigt sind. Bereits die Seriosität der kursierenden Abmahnungen ist höchst fraglich. Es besteht der Eindruck, dass systematisch und rechtsmissbräuchlich Schadensersatzansprüche herbeigeführt werden sollen. Gleichzeitig stützen sich die Abmahnenden mit dem Urteil des LG München I auf eine absolute Einzelfallentscheidung. Es sprechen gute Argument dafür, dass weder ein Unterlassungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch bei der Verwendung von Google Fonts besteht. Dabei beurteilt sich die für Abgemahnte besonders relevante Frage der Schadensersatzpflicht danach, ob es beim datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch eine sog. „Erheblichkeitsschwelle“ gibt, sodass für ein „bloßes Ärgernis“ nicht bereits ein Schadensersatz zu leisten ist. Diese Frage liegt derzeit zur Klärung beim EuGH (C-300/21), wobei sich der Generalanwalt jüngst in seinem Schlussantrag vom 06.10.2022 dahingehend positioniert hat, das „bloßer Ärger“ wohl gerade nicht ausreichend ist, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Da der EuGH regelmäßig den Schlussanträgen der Generalanwaltschaft folgt, spricht vieles dafür, dass der EuGH entgegen der von den Abmahnenden bemühten Entscheidung des LG München I entscheiden wird.
Was ist zu tun?
In jedem Fall empfiehlt es sich, Google Fonts allenfalls lokal einzubinden, um Auseinandersetzungen zu diesem Thema zu vermeiden. Darüber hinaus sprechen gute Argumente dafür eingehende Abmahnungen zurückzuweisen. Unabhängig davon zeigt die Thematik auch einmal mehr, wie wichtig es ist, die eigene Webseite und die dort angegebenen Datenschutzinformationen rechtlich prüfen zu lassen und sich nicht alleine auf formularmäßige Vorlagen zu verlassen, die sich auf diversen Seiten im Internet finden.
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