Sommerloch? Nicht im Datenschutzrecht. Der BGH hat im Juni entschieden, dass der Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs praktisch kaum beschränkt ist.
Worum ging’s?
Der Kläger hatte als Versicherter bei dem Versicherer eine Lebensversicherung abgeschlossen. Er machte gegen den beklagten Versicherer Ansprüche auf Datenauskunft geltend. Dabei war er der Ansicht, dieser erstrecke sich auf sämtliche bei der Beklagten tatsächlich vorhandene Daten. Dies umfasse auch
- die intern zur Person des Versicherten und der mit ihm gewechselten Korrespondenz (einschließlich E-Mails),
- die internen Telefon- und Gesprächsnotizen und sonstigen internen Vermerke der Versicherung zu dem bestehenden Versicherungsverhältnis und
- auch der internen Bewertungen der Versicherung zu den Ansprüchen des Versicherten aus der streitgegenständlichen Versicherungspolice.
Was sagt der BGH?
Der Auskunftsanspruch ist erst dann erfüllt, wenn derjenige, der die Auskunft zu erteilen hat, in Bezug auf die verlangte Auskunft erklärt, die Auskunft sei vollständig. Allerdings hatte die Versicherung genau das im Hinblick auf die oben angegebenen Daten nicht erklärt.
Der BGH entschied ferner, dass interne Vermerke oder interne Kommunikation, die Informationen über die betroffene Person enthalten, ebenfalls vom Auskunftsanspruch umfasst seien. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um „interne Vermerke“ handle. Auch Vermerke über den Gesundheitszustand des Versicherten gehörten dazu.
Lediglich die internen (rechtlichen) Bewertungen zu Ansprüchen des Versicherten stellten keine personenbezogenen Daten, sondern eine auf Grundlage der Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage. Gleiches gelte für Daten über Provisionszahlungen an Dritte.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Macht eine betroffene Person Ihr Auskunftsrecht geltend, muss die Auskunft grundsätzlich alle zu ihr gespeicherten Daten umfassen. Ausnahme sind rechtliche Beurteilungen oder nicht der betroffenen Person zugeordnete Sachverhalte.
Die Entscheidung steht nur vermeintlich im Kontrast zur Entscheidung des BAG (wir berichteten). Denn das hatte zwar entschieden, dass ein Anspruch auf Herausgabe „sämtlicher bei [dem Arbeitgeber] gespeicherten Daten“ unzulässig sei. Der Kläger hatte die herauszugebenden Daten in dem BGH-Verfahren jedoch konkretisiert, indem er sich auf die Korrespondenz, die internen Vermerke und weitere interne Notizen bezog.
Es steht zu befürchten, dass sich Bewerber und Arbeitnehmer zukünftig in verstärktem Maße des Auskunftsanspruchs bedienen werden, um diesen als prozesstaktisches Mittel einzusetzen, sich Vorteile in Gerichtsverfahren mit ihrem (potenziellen oder ehemaligen) Arbeitgeber zu verschaffen.