Das LG Magdeburg hat entschieden, dass die Werbung mit “Klicks von echten Nutzern auf Ihre Google Suchergebnisse mit dem Ziel, Ihre Klickrate zu verbessern” wettbewerbswidrig ist. Der angebotene Einsatz von uninteressierten Clickworkern stelle eine wettbewerbswidrige Suchmaschinenmanipulation dar (LG Magdeburg (4. Kammer für Handelssachen), Urteil vom 11.10.2022 – 36 O 26/22 (007) (€)).
Der Fall
Der Kläger hält das Angabot der Beklagten für die „Suchmaschinenoptimierung“ für unzulässig. Die Beklagte bot die Verbesserung der Klick-Rate ihrer Kunden auf Google Suchergebnisse an. Dabei suchten sog. Clickworker über vorgegebene Keywords die Website der Kunden auf, indem sie bei Google das gewünschte Suchergebnis anklickten. Anschließend nahmen sie auf der angeklickten Website einen „Last Klick“ vor. Die Webseite wurde also nicht wieder direkt verlassen, sondern dort eine weitere Aktion vorgenommen. So erweckten die Clickworker gegenüber Google den Anschein, dass es sich bei den Webseitenbesuchern um natürliche Nutzer der Suchmaschine handelte.
Die Entscheidung
Das Gericht bewertet diese Praxis als irreführende geschäftliche Handlung und damit als unlauteren Wettbewerb.
Die Täuschung bestehe darin, dass die von der Beklagten verkauften und mit Clickworkern erzeugten Klicks nicht von „echten“ Nutzern stammten. Stattdessen würden sie von Nutzern ohne ein echtes eigenes Interesse an der Webseite generiert. Der Durchschnittsverbraucher nehme aber an, dass aufgrund des Rankings einer Firma in Google-Suchergebnissen ein entsprechendes Prestige und eine damit verbundene hochwertige Güte des Unternehmens bestehe. Die Nutzer gingen dabei davon aus, dass das Ranking durch den Aufruf der Website von real existierenden Nutzern gefördert worden sei. Der durchschnittliche Verbraucher rechne hingegen nicht damit, dass in Wahrheit uninteressierte und nur für die Verbesserung des Rankings speziell beschäftige Mitarbeiter – so wie die Clickworker der Beklagten – die Klicks erzeugt haben.
Im Ergebnis handele es sich bei dem Angebot der Beklagten daher nicht mehr um eine erlaubte Suchmaschinenoptimierung, sondern um eine verbotene Suchmaschinenmanipulation
Als unbeachtlich bewertet das Gericht den Umstand, dass die sog. Klickrate nur eine von mehreren Faktoren ist, die das Google-Ranking beeinflussen.
Hinweis: Die Rechtskraft des Urteils ist nicht bekannt.