Im Jahr 2017 musste sich der BGH mit der Frage befassen, ob die Online-Plattform Amazon verpflichtet ist, Verbrauchern auch schon vor Abschluss von Online-Verträgen stets eine Kontakttelefonnummer zur Verfügung zu stellen. Da die Antwort von den europäischen Vorgaben aus der sogenannten Verbraucherrechte-Richtlinie abhing (Art. 6 I lit. c) RL 2011/83/EU), hatte der BGH die Frage dem EuGH vorgelegt. Der EuGH hat nun mit seiner Entscheidung vom 10.07.2019 (Az. C-649/17) geantwortet.
Danach besteht für den Online-Handel keine Verpflichtung, bereits vor Vertragsabschluss eine Kontakttelefonnummer zur Verfügung zu stellen. Allerdings muss für die Verbraucher irgendein Kommunikationsmittel bereitgestellt werden, das dazu geeignet ist, mit dem Anbieter schnell in Kontakt zu treten und effizient zu kommunizieren. Hierfür muss nicht zwingend auf Telefon oder Fax zurückgegriffen werden, sondern auch andere Kommunikationsmittel wie elektronische Kontaktformulare, Internet-Chats oder Rückrufsysteme können ausreichen.