In Bayern gilt die „Liberalitas Bavariae“, was frei übersetzt soviel heißt wie „Leben und leben lassen“. Und so beschreibt auch das „Braustüberl Tegernsee“, das den Internetkonzern Google verklagt hat, die eigene Gastlichkeit mit „Friedlich, bayerisch, zünftig und gemütlich.“ Für Google wurde es dagegen ungemütlich. Der Inhaber des „Braustüberl“ hat vor Gericht erreicht, dass Google keine Angaben mehr über angebliche Wartezeiten zu dem Gasthaus anzeigt.
Angabe von Wartezeiten auf Google
Google zeigt bei der Suche nach gastronomischen Betrieben unter der Rubrik „Stoßzeiten“ bzw. „Besuch planen“ neben dem Balkendiagramm zur durchschnittlich von den Besuchern dort verbrachten Zeit auch die durchschnittlichen Wartezeiten an. Im Falle des „Braustüberl“ gab Google Wartezeiten zwischen 15 und 90 Minuten an. Gäste lobten jedoch in den Bewertungen, dass man ohne lange Wartezeit bedient würde (siehe Beispiel). Vor dem Landgericht München I verlangte der Wirt daher von Google Unterlassung, nachdem eine außergerichtliche Beilegung des Streits gescheitert war. Google hatte sich nach Berichten der Legal Tribune Online insbesondere damit verteidigt, die Angabe beruhe auf einem nicht veränderbaren Algorithmus.
Anerkenntnis von Google
Google erkannte den Anspruch des „Braustüberl“ an und verpflichtete sich dadurch dazu, die Funktion „Wartezeiten“ zu sperren und nicht mehr zu aktivieren. In der Presse wurde dies – technisch nicht ganz präzise – als großer Sieg gefeiert. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband prüft nun ein Vorgehen von Verbandsseite.
Wirksame Zustellung der Klage an Google Deutschland?
Dahinter könnte die – legitime – Überlegung von Google gestanden habe, einen Präzedenzfall zu vermeiden und den Rechtsstreit möglichst geräuschlos und kostengünstig zu beenden. Google wollte offenbar vor allem eine Entscheidung des Gerichts darüber vermeiden, ob Klagen wirksam an die Google Germany GmbH in Deutschland zugestellt werden können, obwohl der Dienst von der Google LLC in den USA betrieben wird. Auslandszustellungen dauern jedoch lange und sind kostspielig. Dem Braustüberl kam wohl ein Urteil des OLG München in einem ähnlich gelagerten Fall zugute. Dort hatte Microsoft ein Urteil kassiert, nachdem eine Auslandszustellung nicht erforderlich ist, wenn eine Niederlassung im Inland besteht.