Seit August 2017 existiert in Deutschland das Onlinezugangsgesetz (OZG). Es soll die Digitalisierung der Verwaltung vorantreiben und Services der Behörden online verfügbar machen sollte. Die Frist dafür verstrich Ende 2022. Trotzdem waren Ende 2023 nur 81 (!) von den 581 angestrebten Leistungen verfügbar. Deswegen hat der Bundestag am vergangenen Freitag (23.02.24) einen neuen Gesetzesentwurf zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes beschlossen.
Dieser umfangreiche Gesetzesentwurf zur Änderung des Onlinezugangsgesetz, auch OZG 2.0 genannt, soll „die Zettelwirtschaft beenden und Bürgerinnen und Bürgern, wo immer es möglich ist, den Gang zum Amt ersparen“, so Bundesinnenministerin Nancy Faeser.
Was regelt das OZG 2.0?
Das OZG 2.0 ändert sich gegenüber seinem Vorgänger von 2017 deutlich. Besonders interessant sind die folgenden Änderungen:
1. Einheitliche Digitalisierung:
- Unternehmen erhalten ein digitales Organisationskonto, von welchem aus elektrische Verwaltungsleistungen jederzeit abgerufen werden können.
- Bund und Länder sollen eine allgemeine, fachunabhängige Beratung für die Inanspruchnahme von elektronischen Verwaltungsleistungen bereitstellen und dafür öffentliche Stellen bestimmen.
- Das Bundesministerium des Innern und für Heimat soll für die zentrale, digitale Veröffentlichung der angewandten Standards im Bereich des Onlinezugangsgesetzes sorgen.
2. Recht auf digitale Verwaltung: Für Bürgerinnen und Bürger wird ein einklagbarer Anspruch auf elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen des Bundes zugesichert.
3. Elektronische Ersetzung der Schriftform: Im Verwaltungsverfahren soll die Schriftform gänzlich durch die elektronische Form ersetzt und ein qualifiziertes elektronisches Siegel eingeführt werden. Elektronische Siegel sind Daten in elektronischer Form, die anderen Daten entweder beigefügt, oder logisch mit ihnen verbunden werden, um deren Ursprung und Unversehrtheit sicherzustellen.
4. Once-Only-Prinzip und Ende-zu-Ende-Digitalisierung: Nachweise für verschiedenste Anträge sollen auf elektronischem Wege zugänglich gemacht werden und die Abwicklung von wesentlichen Verwaltungsleistungen vollständig elektronisch ablaufen. Das Once-Only-Prinzip soll dabei bewirken, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Daten und Nachweise „nur ein einziges Mal“ angeben müssen, sodass bei weiteren Verwaltungsleistungen darauf zurückgegriffen werden kann.
5. Umsetzungsfrist: Die Umsetzungsfrist soll gestrichen und stattdessen soll ein begleitendes Monitoring der neuen Regelungen eingeführt werden. Das Gesetz soll außerdem alle drei Jahre evaluiert und die Evaluationsberichte digital veröffentlicht werden.
Welche Herausforderungen bestehen weiterhin?
- Die Streichung der Umsetzungsfrist dürfte kaum zur Beschleunigung des Prozesses der Verwaltungsdigitalisierung führen, trotz Monitorings und regelmäßiger Evaluationen.
- Die Umsetzung der Bund-Länder-Zusammenarbeit muss großflächig ausgeweitet und verfeinert werden, um einige neue Regelungen umzusetzen.
- Bürger und Bürgerinnen müssen sich, mit den neuen Abläufen und persönlichen Voraussetzungen vertraut machen, insbesondere vor dem Hintergrund der zeitnahen Umstellung auf ausschließlich elektronische Abläufe.
Fazit
Ist also das OZG 2.0 die Rettung der Verwaltungsdigitalisierung?
Im Vergleich zu der zuvor erfolglos verstrichenen Frist des Onlinezugangsgesetzes von 2017 stellt der Gesetzesentwurf definitiv die Weichen wieder in die richtige Richtung. Das Streichen der Frist kann eine Verzögerung aber natürlich nicht verhindern. Von einer „Rettung“ kann deshalb noch nicht gesprochen werden. Zudem steht die Bundesregierung weiterhin vor denselben Umsetzungsproblemen.
Nichtsdestotrotz schenkt der neue Gesetzesentwurf Hoffnung auf eine Beschleunigung der Verwaltungsdigitalisierung und die baldige Verfügbarkeit der schon seit 2017 angestrebten 581 Online-Behördenleistungen (und die neuen und ergänzten Regelungen).
Wir möchten uns bei unserer Praktikantin Frau stud. iur. Franziska Paul bedanken, die diesen interessanten Beitrag erstellt hat.