Die überwiegende Zahl von Webseiten enthält inzwischen Cookie-Banner. Der Europäische Gerichtshof hat jetzt ein Urteil zu „Cookies“ erlassen, das Anlass dazu gibt, Cookie-Banner zu überprüfen.
Was war passiert?
Ein Webseitenbetreiber veranstaltete über seine Webseite ein Gewinnspiel. Die Teilnehmer mussten dazu Ihre Kontaktdaten angeben. Unter den Eingabefeldern fand sich ein Hinweistext mit einem voreingestellten Häkchen. Darin erklärte sich der Nutzer mit dem Setzen von Cookies einverstanden, die eine Auswertung seines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung ermöglichte.
Was hat der EuGH entschieden?
Der EuGH entschied:
- Eine wirksame Einwilligung liegt nicht vor, wenn die Speicherung von Cookies durch ein vorangekreuztes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer deaktivieren muss, damit er seine Zustimmung verweigern kann.
- Es ist nach Auffassung des EuGH unerheblich, ob die abgelegten Cookies personenbezogene Daten enthalten.
- Der Webseitenbetreiber muss über die Funktionsdauer der Cookies informieren, sowie darüber, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können.
Zusammengefasst muss also der Nutzer Herr über die auf seinem Endgerät abgelegten Cookies bleiben.
Was sind die Folgen?
Jede Webseite, die Cookies setzt, muss klar und umfassend über den Zweck der Cookies informieren. Nur für notwendige Cookies, ohne die die Webseite nicht dargestellt werden kann, bedarf es keiner Einwilligung. Wer Analyse- und Tracking-Cookies setzt, muss aber eine Einwilligung einholen. Noch ungeklärt ist, ob jedes Cookies eine separate Einwilligung erfordert oder die Webseitenbetreiber nach Kategorien bzw. Diensten trennen dürfen. Cookies dürfen jedoch in jedem Fall erst gesetzt werden, nachdem der Nutzer eingewilligt hat. Vorangekreuzte Kästchen sind unzulässig.