Wie ist mit Nachahmungen Dritter umzugehen, die zwischen erster Offenbarung und Anmeldung eines Designs auf den Markt gebracht werden? In seiner Entscheidung setzte sich das OLG Düsseldorf mit dieser in der Literatur und Rechtsprechung uneinheitlich beantworteten Frage auseinander.
Was war passiert?
Im September 2016 präsentierte eine Sportartikelherstellerin auf der Pariser Fashion Week die Neuinterpretation einer Badelatsche mit einer aufgesetzten, glänzenden Satin-Schleife. Sie ist Inhaberin des im April 2017 angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Zwischen der ersten Offenbarung der Badelatsche und der GGM-Anmeldung veröffentlichten Dritte Badeschuhe mit vergleichbaren Merkmalen, die dem Bestand des Designs entgegengehalten wurden.
Wann ist ein Design neu?
Damit ein Design rechtlichen Schutz genießt, muss es u.a. über Neuheit und Eigenart verfügen. Es darf also vor Anmelde- bzw. Prioritätstag kein Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein, das identisch zum angemeldeten Design ist oder den gleichen Gesamteindruck erzeugt. Im Streitfall hatte die Sportartikelherstellerin die Badelatsche zwar bereits vor Anmeldung des Designs präsentiert. Diese erste Offenbarung war allerdings aufgrund der sog. Neuheitsschonfrist unschädlich. Denn während eines Zeitraums von 12 Monaten vor der Anmeldung sind eigene Vorveröffentlichungen nicht neuheitsschädlich. Der Anmelder soll sein Design auf dem Markt testen und den Markterfolg abschätzen können.
Was passiert, wenn es sich um Offenbarungen Dritter handelt?
Offenbarungen Dritter werden ebenfalls nicht berücksichtigt, sofern sie z.B. auf den Anmelder zurückzuführen sind. Die Einzelheiten beschäftigten bereits diverse Gerichte und wurden in der Literatur uneinheitlich beantwortet. Insbesondere war unklar, wie mit Nachahmungen Dritter umzugehen ist, die zwischen erster Offenbarung und Anmeldung eines Designs auf den Markt gebracht werden. Das OLG Düsseldorf entschied nun, dass es sich in diesem Fall um Offenbarungen als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers handele. Bei einem übereinstimmenden Gesamteindruck könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den nachgeahmten Badelatschen um unabhängige Parallelschöpfungen handele. Es sei vielmehr anzunehmen, dass die Nachahmungen zumindest auf einer Kenntnis des bereits offenbarten Modells der Sportartikelherstellerin beruhen. Eine missbräuchliche Offenbarung liege in der vorliegenden Fallkonstruktion somit nicht vor.
Mit seiner Entscheidung unterstreicht das OLG Düsseldorf zutreffend den Sinn und Zweck von Art. 7 GGV. Es bleibt damit möglich, erst einmal den Markterfolg eines Designs vor Einreichung einer entsprechenden Anmeldung zu testen, ohne dass Dritte durch Nachahmungen den Rechtsbestand der späteren Designanmeldung torpedieren können. Um jedes Risiko zu vermeiden, sollte Idealerweise aber dennoch erst eine Anmeldung eingereicht werden, bevor eine erste Offenbarung des Designs erfolgt.
Vielen Dank an Isabella Spallek für diesen Blogbeitrag.