Das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) in Luxemburg hat am 05.06.2024 ein Urteil verkündet (Az. T-58/23), welches ein breites Medienecho hervorrief. Vielerorts war – gleichermaßen reißerisch wie unzutreffend – zu lesen, die Fast-Food-Kette McDonald’s dürfe die Marke „Big Mac“ künftig nicht mehr benutzen. Zeit für eine rechtliche Einordnung.
Hintergrund
McDonald’s ist Inhaber der EU-Wortmarke „Big Mac“ (Unionsmarke Nr. 062638). Diese Marke ist seit 1998 eingetragen und genießt u.a. Schutz für verschiedene Lebensmittel. Darunter z.B. „Fleischsandwiches“ aber auch „Speisen aus Geflügelprodukten“.
Jede Marke muss spätestens fünf Jahre nach ihrer Eintragung benutzt werden. Andernfalls kann sie wegen „Verfalls“ gelöscht werden. Hierbei erfolgt die Löschung ggf. nur teilweise, wenn für einzelne Waren eine Benutzung nachgewiesen wird, für andere Waren hingegen nicht.
Das Verfahren
Einen solchen „Verfallsantrag“ hatte die irische Fast-Food-Kette Supermac’s bereits im Jahr 2017 beim Europäischen Markenamt (EUIPO) gestellt. Nach jahrelangem Rechtsstreit steht nun ein (vorläufiger) Teilerfolg für Supermac’s zu buche.
McDonald’s musste eine Benutzung für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen nachweisen. Das EuG hat nun entschieden, dass dies u.a. für „Hühnchensandwiches; Geflügelsandwiches“ und „Speisen aus Geflügelprodukten“ nicht gelungen ist. Die Entscheidung der Löschungsabteilung des Markenamtes wurde somit bestätigt.
Ausblick
Abgesehen davon, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ist zu betonen, dass die praktischen Auswirkungen der Entscheidung für McDonald’s begrenzt sind. Zunächst einmal wird der „Big Mac“, wie ihn die meisten vermutlich kennen werden, mit Rindfleisch hergestellt. Hierfür genießt er auch nach wie vor Markenschutz. Zum anderen bedeutet der Verlust eines Markenrechts keineswegs, dass diese Marke durch den ehemaligen Inhaber nicht mehr benutzt werden darf. Es bedeutet nur, dass er nicht mehr das alleinige Recht besitzt, diese Marke zu verwenden. McDonald’s dürfte daher ab morgen Geflügelsandwiches unter der Marke „Big Mac“ anbieten und könnte hieran nur – rein hypothetisch – durch ältere Rechte Dritter gehindert werden.
Ein weiterer Irrtum ist, dass nun jeder Mitbewerber Geflügelsandwiches unter dieser Marke anbieten darf. Denn der Schutz für „Rindfleischsandwiches“ ermöglicht auch einen Schutz gegen die Benutzung für ähnliche Waren. Zudem wird die Marke „Big Mac“ unschwer den Schutz einer bekannten Marke beanspruchen können (für Rindfleischsandwiches). Dadurch kann der Schutz prinzipiell auch auf gänzlich unähnliche Waren und Dienstleistungen erweitert werden.
Im Ergebnis daher wohl nicht viel mehr als ein „Pyrrhussieg“ für Supermac’s und viel Lärm um wenig.