Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass künstliche Intelligenz (KI) im Patentrecht nicht als Erfinder anerkannt wird (BGH, Beschluss vom 11.06.2024, X ZB 5/22). Damit liegt der BGH auf einer Linie mit zahlreichen anderen Patentämtern und Gerichten weltweit, die zur KI DABUS (Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience) bereits entsprechend entschieden haben. Zugleich betont der BGH, dass auch der Einsatz von KI einer Erfindung durch eine natürliche Person nicht entgegenstehe.
Sachverhalt
DABUS ist ein von Stephan Thaler entwickeltes KI-System, das im Rahmen einer deutschen Patentanmeldung für einen Lebensmittel-/Getränkebehälter vom Anmelder als Erfinder benannt wurde. Auf dem Formblatt für die Erfinderbenennung hieß es: „DABUS – Die Erfindung wurde selbstständig durch eine künstliche Intelligenz erzeugt.“. Die Patentanmeldung wurde wegen fehlender Erfinderbenennung zurückgewiesen. Sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als auch das Bundespatentgericht (BPatG) vertraten die Auffassung, dass nur eine natürliche Person als Erfinder benannt werden könne, nicht aber eine KI.
Entscheidung
Der BGH bestätigt, dass unter einem Erfinder nur eine natürliche Person zu verstehen sei, auf deren schöpferische Tätigkeit die Erfindung zurückgeht. Zur Begründung führte der BGH unter anderem aus, dass eine Erfindung nicht nur Ergebnis eines tatsächlichen Vorgangs, nämlich des Auffindens einer neuen technischen Lehre sei. Ein Erfinder müsse auch Träger eines Rechts sein können, weil sich aus der Stellung als Erfinder beispielsweise das Recht auf das Patent ergebe und auch ein Erfinderpersönlichkeitsrecht entstehe.
Zugleich stellt der BGH klar, dass der Einsatz künstlicher Intelligenz zum Auffinden neuer technischer Lehren nicht zur Schutzlosigkeit der Erfindung führen müsse. Denn die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder sei auch dann möglich, wenn die Erfindung unter Einsatz künstlicher Intelligenz gemacht wurde. Es müsse insoweit lediglich ein menschlicher Beitrag identifiziert werden, der den Gesamterfolg wesentlich beeinflusst habe. Dies sei regelmäßig möglich, weil es eine KI, die ohne jede menschliche Vorbereitung oder Einflussnahme nach technischen Lehren suche, nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand nicht gäbe.
Fazit und Ausblick
Erfinder können nur natürliche Personen sein . Erfindungen, die vollständig von einer KI hervorgebracht werden, sind damit nicht patentierbar. Erforderlich ist vielmehr ein menschlicher Beitrag. Wie dieser aussehen muss, lässt der BGH ausdrücklich offen. Diskutiert wird insoweit etwa, ob die Stellung als Hersteller, Eigentümer oder Besitzer einer KI ausreicht oder ob Handlungen mit einem engen Bezug zu der aufgefundenen technischen Lehre erforderlich sind. Denkbar sind etwa spezielle Maßnahmen der Programmierung oder des Datentrainings, das Initiieren des Suchvorgangs, der die beanspruchte Lehre zu Tage gefördert hat, die Überprüfung und Auswahl unter mehreren vom System vorgeschlagenen Ergebnissen oder andere Tätigkeiten. Da KI aus dem täglichen (auch wissenschaftlichen) Leben nicht mehr wegzudenken ist, bleibt mit Spannung zu erwarten, wie die Rechtsprechung die Abgrenzung künftig vornehmen wird.
Übrigens: Wer unbedingt darauf hinweisen möchte, dass eine KI bei der Erfindung geholfen hat, kann dies im Rahmen einer Patentanmeldung tun. Der BGH hat hierzu in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Angabe in der Erfinderbenennung, der Erfinder habe eine näher bezeichnete KI zur Generierung der Erfindung veranlasst, zwar rechtlich unerheblich ist, aber nicht die Zurückweisung der Anmeldung rechtfertige.