Kochbücher mit Rezepten speziell für den Thermomix bleiben auch weiterhin erfolgreich. Das OLG Köln entschied nun, dass der Aufdruck „Thermomix“ auf Kochbüchern trotz bestehender Markenrechte zulässig sei, solange der Aufdruck nur als inhaltsbeschreibendes Unterscheidungsmerkmal und nicht als Produktkennzeichnung wahrgenommen wird.
Der Fall
Ein Verlag veröffentlichte ein Kochbuch, das auf den Thermomix ausgerichtet war. Auf dem Cover wurde die Marke „Thermomix“ und ein stilisiertes Bild der Küchenmaschine verwendet. Gegen diese Verwendung hat sich die Herstellerfirma zur Wehr gesetzt, da aus ihrer Sicht u.a. eine Markenverletzung vorliege.
Markenbenutzung mit rechtfertigenden Grund
Das OLG Köln ist der Auffassung, dass es sich bei dem Wort „Thermomix“ um eine bekannte Marke handele und der Kochbuchverlag das Wort in der Titelgestaltung blickfangmäßig verwende. Somit mache sich der Kochbuchverlag die Werbe- und Kommunikationsfunktion der bekannten Marke zu eigen. Es entstehe eine höhere Aufmerksamkeit sowie ein erheblicher Kaufanreiz für das Kochbuch. Nichtsdestotrotz sei die Benutzung der Marke gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt. Danach falle die offene Verwendung einer fremden Marke als Hinweis auf die Verwendung eines Produkts nicht in den Schutzbereich einer Marke. Die Benennung der Marke „Thermomix“ sei notwendig, um die Verbraucher darüber zu informieren, dass das Kochbuch expliziert für den Thermomix konzipiert sei. Ebenso habe der Kochbuchverlag bei der Covergestaltung die Grenze der Erforderlichkeit (das „Wie“ der Markennutzung) eingehalten. Durch die Gestaltung richte der Verbraucher seinen Blick insbesondere zunächst auf den Titel. Die Marke „Thermomix“ habe im Vergleich nur untergeordnete Bedeutung. Das stilisierte Bild der Küchenmaschine nehme zudem nur einen kleinen und unauffälligen Teil in der Gesamtdarstellung ein. Letztlich mache der Titel klar, dass es sich um Rezepte aus einem (bekannten) Kochbuchverlag für den (bekannten) Thermomix der Herstellerfirma handele. Eine Markenverletzung liege nicht vor.
Mit seiner Entscheidung stellt das OLG Köln klar, dass die Verwendung fremder Marken auf einem Buchcover unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann. Trotz oder auch gerade wegen der engen Voraussetzungen sollte eine rechtliche Überprüfung bei Einbindung bekannter Marken von Buchcovern immer durchgeführt werden, um potenzielle Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Vielen Dank an Isabella Spallek für diesen Blogbeitrag.