Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nur auf die Bezeichnung als Ganzes beschränkt ist oder ob auch einzelne nicht geografische Bestandteile („Aceto“, „Balsamico“ und „Aceto Balsamico“) erfasst werden (Urteil des EuGH vom 04.12.2019 – C-432/18).
Der Fall
Die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ ist seit 2009 im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) eingetragen. Demnach dürfen nur Essigprodukte als „Aceto Balsamico di Modena“ verkauft werden, die aus Modena in Italien kommen. Ein deutsches Unternehmen vertreibt Essigprodukte aus badischen Weinen u.a. mit den Bezeichnungen „Balsamico“ und „Deutscher Balsamico“. Ein italienisches Konsortium von Produzenten hatte dagegen geklagt. Aus ihrer Sicht verstoßen die Bezeichnungen gegen die in der EU geschützte geografische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“.
BGH: Vorabentscheidungsersuchen
Der BGH rief den EuGH zur Auslegung des EU-Rechts an und legte die Vorabentscheidungsfrage vor, ob sich der Schutz der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ auch auf die Verwendung der einzelnen nicht geografischen Bestandteile („Aceto“, „Balsamico“ und „Aceto Balsamico“) erstreckt.
EuGH: Kein Schutz der einzelnen nicht geografischen Begriffsbestandteile
Der EuGH hat entschieden, dass sich der Schutz von „Aceto Balsamico di Modena“ nicht auf die einzelnen nicht geografischen Begriffe erstreckt. Der Schutz gelte nur für die Gesamtbezeichnung. Dies ergebe sich zunächst aus dem Ansehen der Gesamtbezeichnung im In- und Ausland. Die Bestandteile, die keinen geografischen Ursprung haben – deren Kombination und ihre Übersetzung – genießen einen solchen Schutz nicht. Der EuGH sieht in der Bezeichnung „Aceto“ einen üblichen Begriff. Ebenso sei „Balsamico“ ein Adjektiv, das üblicherweise zur Bezeichnung eines Essigs mit süßsauren Geschmack verwendet werde.
Der EuGH stellt mit seiner Entscheidung klar, dass auch weiterhin Essigprodukte mit der Bezeichnung „Balsamico“ verkauft werden dürfen, ohne gegen den Schutz einer regionalen italienischen Spezialität zu verstoßen. Die Entscheidung bringt Rechtssicherheit für die Essighersteller. Sie müssen somit nicht auf kuriose Alternativen zurückgreifen und so wie im Fall des Parma-Schinkens neue Orte gründen. In China wurde nämlich eigens ein Ort namens Parma gegründet, um von dort „Original Parma-Schinken“ liefern zu können.
Vielen Dank an Isabella Spallek für diesen Blogbeitrag.