Die Zeitschrift ÖKO-TEST testet laufend Produkte auf enthaltene Schadstoffe u.ä. Sie verwendet hierbei ein als Marke geschütztes Testsiegel. ÖKO-TEST bietet die Möglichkeit, mit dem Testsiegel zu werben, sofern ein Lizenzvertrag abgeschlossen wird. In diesem ist festgelegt, dass nur für die exakt getesteten Produkte geworben werden darf. Ein Produkt in einer anderen Ausführung könne abweichende Eigenschaften aufweisen. Beispielsweise seien Schadstoffe oft in Farben enthalten, sodass ein Test eines Produktes in der Farbe rot keine Aussagekraft hinsichtlich des gleichen Produktes in der Farbe grün entfalte.
Der Fall
Verschiedene Versandhändler hatten mit einem Testsiegel für Produkte geworben, die ein positives Testergebnis erzielt hatten. Das Siegel war im Vergleich zum geschützten ÖKO-TEST Siegel zwar nicht identisch, jedoch hochgradig ähnlich. Hierbei bewarben die Unternehmen nicht exakt die getesteten Produkte, sondern in Farbe oder Größe abweichende Varianten der getesteten Produkte.
Die Versandhändler verfügten nicht über eine Lizenz, sodass ÖKO-TEST die Unternehmen gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nahm.
Die Entscheidung
Das Besondere an diesem Verfahren war, dass die Versandhändler das Siegel jeweils nicht für die vom Markenschutz umfassten Dienstleistungen (Verbraucherberatung und -information) verwendeten, sondern für Handelsdienstleistungen. Somit fehlte es für eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr an der erforderlichen Ähnlichkeit der Dienstleistungen.
Der BGH entschied jedoch, dass es sich bei dem geschützten ÖKO-TEST Siegel um eine bekannte Marke handelt. Solche bekannten Marken genießen auch über den eigentlich geschützten Bereich hinaus unter bestimmten Voraussetzungen Schutz. Sie sind u.a. gegen eine unlautere Ausnutzung ihrer Wertschätzung geschützt.
Der BGH sah in der unlizenzierten Verwendung des Testsiegels eine eben solche unlautere Ausnutzung der Wertschätzung. ÖKO-TEST habe erhebliche wirtschaftliche Anstrengungen unternommen habe, um die Bekanntheit der Marke zu erschaffen und zu erhalten. Die Versandhändler hätten sich jeweils die daraus resultierende Werbewirkung der Marke ohne finanziellen Beitrag zunutze gemacht.
Fazit
Unternehmen, die künftig mit einem Testsiegel wie dem ÖKO-TEST Siegel werben wollen, ist dringend zu raten, sich im Einzelnen über die Bedingungen einer zulässigen Benutzung vorab zu informieren und ggf. eine Lizenz zu erwerben.
BGH, Urteil vom 12.12.2019, Aktenzeichen: I ZR 173/16, I ZR 174/16 und I ZR 117/17