Was selbstverständlich klingt, ist manchmal hart erkämpft. Dank der jüngsten EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 09.05.2019 – C-172/18) können Verletzungen einer Unionsmarke wieder in jedem EU-Mitgliedstaat gerichtlich verfolgt werden, in dem die rechtsverletzenden Produkte auch erworben werden können – auch in Deutschland. Doch wo liegt die Besonderheit?
Die BGH-Entscheidung “Parfümmarken“
Ein in Italien ansässiges Unternehmen bot auf seiner Website Parfüms an und vertrieb diese unter anderem nach Deutschland. Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen glaubte nun, dass dieses Angebot seine Rechte aus seiner Unionsmarke verletzt. Um möglichst schnell und kostengünstig dem Italiener den weiteren Vertrieb der Waren zumindest in Deutschland zu untersagen, macht der Markeninhaber seine Rechte vor den deutschen Gerichten geltend.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten stellt sich regelmäßig die Frage, in welchem Land zu klagen ist. Der BGH entschied in seiner „Parfümmarken“-Entscheidung, dass ein Unionsmarkeninhaber bei Rechtsverletzungen im Internet regelmäßig nur dort klagen könne, wo der Verletzer das Angebot ins Netz gestellt habe – und zwar selbst dann, wenn das Produkt später in andere Länder versendet wird. Für gewöhnlich wird ein Angebot dort ins Netz gestellt, wo der Anbieter seinen Hauptsitz hat. Im Beispielsfall also Italien.
Das hatte zur Folge, dass Inhaber von Unionsmarken nach der Entscheidung des BGH gezwungen gewesen wäre, in Italien zu klagen. Davor schrecken viele Unternehmen aber aus verschiedenen – nachvollziehbaren – Gründen zurück. Aus diesem Grund sind viele deutsche Unternehmen dazu übergegangen, parallel zu ihren Unionsmarken eine zusätzliche nationale Marke anzumelden. Aus dieser kann nämlich ohne weiteres vor deutschen Gerichten vorgegangen werden.
Der EuGH stärkt die Unionsmarke
Der EuGH hat diese Fehlentwicklung, die auf einer anderen älteren EuGH-Entscheidung basierte, nun korrigiert und die Unionsmarke gestärkt. Er stellt klar, dass auch die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats für Verletzungsstreitigkeiten zuständig sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich die Verkaufsangebote richten. Im Beispielsfall wäre es nun also für den deutschen Händler auch möglich in Deutschland zu klagen.
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Der BGH hat die Unionsmarke dadurch entwertet, dass sie nicht gleichermaßen gut wie eine nationale Marke durchgesetzt werden konnte. Dabei ist es Ziel des Unionsrechts, einheitliche Regeln für den gemeinsamen Binnenmarkt zu schaffen. Diese Regeln entfalten aber nur dann Wirkung, wenn sie auch durchgesetzt werden können.
Vielen Dank an Theresia Rasche für diesen Blogbeitrag.