Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von PayPal mit 83 Seiten nicht per se zu lang seien (Urteil vom 19.02.2020 – Az. 6 U 184/19). Allein der erhebliche Umfang von AGB führe nicht zu deren Unwirksamkeit. Zu berücksichtigen sei auch die Komplexität des zu regelnden Rechtsverhältnisses.
Die Bedenken des VZBV
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte vor dem Landgericht Köln die AGB von PayPal angegriffen. Der VZBV war der Auffassung, dass die AGB mit 83 Seiten in ausgedruckter Form schon aufgrund ihrer Länge nicht mehr hinreichend transparent seien. Bei einer durchschnittlichen Lesezeit von ca. 80 Minuten sei dem Verbraucher die Lektüre nicht mehr zumutbar. Das LG Köln wies die Klage ab und auch in der Berufung vor dem OLG Köln ist der VZBV nicht erfolgreich.
Die Ansicht des OLG Köln
Grundsätzlich teilte das OLG Köln zwar die Bedenken des VZBV, das überlange AGB wegen eines Verstoßes gegen den Transparenzgrundsatz unwirksam sein könnten. Dies müsse aber im Verhältnis zum konkreten Rechtsverhältnis bewertet werden. Allein die Anzahl der Seiten sei nicht entscheiden. Im Fall PayPal betonte das OLG Köln insbesondere die Komplexität des Vertragsverhältnisses. Denn an der Zahlungsabwicklung könnten mit dem Zahlenden, dem Zahlungsempfänger und PayPal ggf. auch Banken und Kreditkartenunternehmenbis zu fünf Parteien beteiligt sein. Zudem ermögliche PayPal nicht nur die Zahlung, sondern auch den Zahlungsempfang.
Schließlich stellte das OLG Köln auch fest, dass ein schlechter „Verständlichkeitsindex“ für sich ebenfalls nicht die Instransparenz von AGB begründe. Die AGB müssten in ihrer Gesamtheit bewertet werden. Entscheidend seien zahlreichen Faktoren, die nicht im Rahmen eines pauschalen Index wiedergegeben werden könnten.