Als Reaktion auf den Corona-Virus verlängert das EUIPO mit Entscheidung vom 16.03.2020 alle Fristen bis zum 01.05.2020. In der Praxis verlängert sich die Frist somit bis zum 04.05.2020. Dies gilt für alle Fristen, die Parteien in Verfahren vor dem Amt betreffen und die zwischen dem 09.03.2020 und einschließlich dem 30.04.2020 auslaufen.
Entscheidung des EUIPO vom 16.03.2020
Die Entscheidung ergeht auf Grundlage des Art. 101 Abs. 4 AEUV. Diese Vorschrift sieht für extreme Ausnahmefälle die Möglichkeit vor, dass der Exekutivdirektor sämtliche Fristen für die Verfahrensbeteiligten in einem bestimmten Zeitraum verlängert.
Die aktuelle Entscheidung trägt folgenden Wortlaut:
„In accordance with Article 101 (4) EUTMR and Article 58 (4) CDIR, all time limits expiring between 9 March 2020 and 30 April 2020 inclusive that affect all parties in proceedings before the Office are extended until 1 May 2020.”
Somit gilt die Verlängerung bis zum 01.05.2020 für alle Fristen in Marken- und Geschmacksmusterstreitigkeiten vor dem EUIPO, die zwischen dem 09.03.2020 und einschließlich dem 30.04.2020 auslaufen. Da es sich beim 01.05.2020 auch in Spanien um einen nationalen Feiertag handelt, und darauf ein Wochenende folgt, enden die Fristen am Montag, den 04.05.2020.
Klarstellende Mitteilung des EUIPO vom 19.03.2020
Die doch sehr knappe Entscheidung hatte bei allen Parteien Fragen zum Umfang der Entscheidung aufgeworfen. Das EUIPO hat deshalb am 19.03.2020 eine klarstellende Mitteilung veröffentlicht.
Aus dieser ergibt sich zunächst, dass die Fristverlängerung unmittelbar gilt und es somit also keines Fristverlängerungsantrages bedarf. Zudem erhalten die Parteien keine gesonderte Mitteilung oder Bestätigung der Fristverlängerung.
Weiter stellt die Mitteilung klar, dass die Entscheidung wörtlich zu verstehen ist und deshalb für alle Fristen gilt. Umfasst sind somit sämtliche Fristen in allen Instanzen in Verfahren vor dem EUIPO, unabhängig davon, ob sie vom Amt bestimmt wurden oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Für folgende gesetzliche Fristen stellt das EUIPO in einer nicht abschließenden Aufzählung ausdrücklich klar, dass diese von der Verlängerung erfasst sind:
- Zahlung der Anmeldegebühr, Art. 32 UMV
- Prioritätsrecht, Art. 34 Abs. 1 UMV und Art. 41 GGV
- Ausstellungspriorität, Art. 38 Abs. 1 UMV und Art. 44 GGV
- Widerspruchsfrist, Art. 46 Abs. 1 UMV
- Zahlung der Widerspruchsgebühr, Art. 46 Abs. 3 UMV
- Antrag auf Verlängerung, Art. 53 Abs. 3 UMV und Art. 13 Abs. 3 GGV
- Einreichen der Beschwerde, Beschwerdebegründung und der Zahlung der Beschwerdegebühr, Art. 68 Abs. 1 UMV und Art. 57 GGV
- Umwandlung einer Unionsmarke, Art. 139 UMV
- Aufschiebung der Veröffentlichung eines Geschmacksmusters, Art. 50 GGV
Die Fristverlängerung gilt jedoch nicht für Fristen vor anderen Behörden. Als Beispiel nennt die Mitteilung die Klage vor dem EuG gegen Entscheidungen der Beschwerdekammer.
Die Entscheidung des EUIPO ist zu begrüßen. Sie erleichtert sowohl den Markeninhabern bzw. deren Vertretern, als auch dem Amt die Handhabung der Verfahren in der Corona-Krise.
Über weitere Aktualisierungen halten wir Sie hier informiert.
- Aktualisierung 24.03.2020: Das EUIPO hat bereits einzelne Fristen auf seiner Website aktualisiert. So wurden etwa die Widerspruchsfristen in der Timeline der einzelnen Marken auf den 04.05.2020 angepasst.
- Aktualisierung 29.04.2020: Das EUIPO hat sämtliche Fristen vom 09.03.2020 – 17.05.2020 bis zum 18.05.2020 verlängert. Die obenstehenden Ausführungen gelten bis zu diesem Datum fort.