Das Landgericht Köln verbot am 22.04.2020 (84 O 76/19) einem Online-Vergleichsportal die Bewerbung von Versicherungstarifen mit der Aussage „Nirgendwo Günstiger Garantie“.
Was war geschehen?
Das Landgericht Köln musste sich bereits zum zweiten Mal binnen zwei Jahren mit der markigen Werbeaussage „Nirgendwo Günstiger Garantie“ befassen. Damit bewarb ein bundesweit bekanntes Online-Preisvergleichsportal ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit KFZ-Versicherungen. Die Klägerin, eine ebenfalls bundesweit bekannte Versicherung, arbeitet nicht mit diesem Vergleichsportal zusammen.
Wie hat das Landgericht Köln dies bewertet?
Das Landgericht Köln befand nun im Zusammenhang mit dem Werbespot, dass es unlauter, weil irreführend sei zu behaupten, der Kunde (d.h. der Nutzer des Vergleichsportals) erhalte aufgrund der „Nirgendwo Günstiger Garantie“ des Portals immer den besten Autoversicherungstarif. Der Nutzer verstehe diese Werbeaussage so, dass er uneingeschränkt immer den besten Autoversicherungstarif des gesamten Versicherungsmarktes angeboten bekomme. Hierfür übernehme das Portal aufgrund der ausgelobten Garantie die Gewähr. Diese Erwartung werde aber enttäuscht, da tatsächlich das Online-Vergleichsportal „nur“ in 80% der Fälle den günstigen KFZ-Versicherungstarif anzeigen könne.
Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass im Rahmen der Aussage kurz die Einschränkung eingeblendet werde, dass der Kunde entschädigt wird, sollte es gleichwohl „mal“ anderweitig günstigere Tarife geben. Das Landgericht Köln nimmt an, dass der Kunde diese Einschränkung so versteht, dass es sich um eine Regelung für einen seltenen Ausreißer handelt. Bei einer Wahrscheinlichkeit von 20%, dass dieser Fall eintritt, könne aber nicht mehr von einem Ausreißer gesprochen werden.
Das Online-Vergleichsportal hat noch die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Berufung zum OLG Köln einzulegen.
Die Werbung mit der „Nirgendwo Günstiger Garantie“ scheint aus Erwägungen des Marketings für dieses Online-Vergleichsportal bedeutsam zu sein. Bereits knapp zwei Jahre zuvor war exakt diese Aussage, jedoch in etwas anderer Konstellation, Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Auch damals verbot das Landgericht Köln die konkrete Art der Werbung (18.09.2018, 31 O 376/17).
Was bedeutet dies für die Werbung?
Seit je her ist die Werbung mit Garantien Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten. Gestritten wird regelmäßig über das Verständnis deren Umfangs und den Voraussetzungen für eine Garantieleistung. Das Urteil des Landgerichts Köln zeigt, dass weiterhin gerade Vorsicht bei scheinbar schrankenlosen Garantien geboten ist. Der Kunde ist auf der Suche nach dem schnellen „besten“ Ergebnis. Diesen Wunsch will der Werbende befriedigen, bisweilen aber nur vordergründig.