Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht hat heute per Eilbeschluss (OVG Münster, Beschluss vom 23.06.2020 – 13 B 695/20) entschieden, dass die in der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vorgesehene Datenerhebung für die Bereiche Gastronomie, Friseure und Fitnessstudios zur Kontaktpersonenverfolgung voraussichtlich rechtmäßig ist. Das bringt mehr Rechtssicherheit für die genannten Wirtschaftsbereiche – auch in Niedersachsen.
Worum ging es?
Ein Bochumer Rechtsanwalt hatte sich gegen die Regelungen zur Kontaktdatenangabe in Restaurants, Fitnessstudios und Friseursalons gewandt und geltend gemacht, die Datenerhebung verletze ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Maßnahme sei insbesondere unverhältnismäßig und verstoße zudem gegen datenschutzrechtliche Vorgaben.
Was sieht die Corona-Schutzverordnung (NRW) vor?
Zur Rückverfolgbarkeit möglicher Infektionsketten sieht die Coronaschutzverordnung (NRW) für bestimmte Wirtschaftsbereiche die papiergebundene Erfassung der Kundenkontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise) vor. Die Kontaktdaten sind vier Wochen aufzubewahren und danach zu vernichten. Eine Weitergabe an die für die Nachverfolgung zuständige Behörde erfolgt nur auf deren Verlangen.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Angesichts der inzwischen weitgehenden Öffnung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens sei es voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn das Land die Kontaktdatenerhebung in bestimmten kontaktintensiven Bereiche als Mittel nutze, um Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trete gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurück. Der sichere Umgang mit den erhobenen personenbezogenen Daten werde durch die zu beachtenden Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) voraussichtlich gewährleistet.
Was bedeutet das für Unternehmen in Niedersachsen?
Die aktuell gültige Corona-Schutzverordnung (Niedersachsen) enthält ähnliche Regelungen wie die in NRW. Der Beschluss dürfte daher in wesentlichen Teilen auf die Verordnung in Niedersachsen übertragbar sein. Die Unternehmen müssen also wohl nicht befürchten, durch die Datenverarbeitung gegen die DSGVO zu verstoßen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie dabei die Im Internet veröffentlichten Vorgaben der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen beachten.