Es gibt ein Ende im Streit zwischen den beiden wohl bekanntesten deutschen Marken für Tafelschokolade: Ritter Sport bleibt Inhaberin zweier 3D-Marken für die Waren „Tafelschokolade“. Die eingetragenen Marken zeigen jeweils die Vorder- und Rückseite der Ritter Sport bzw. Ritter Sport mini Verpackungen im bekannten quadratischen Design. Milka hatte versucht, diese löschen zu lassen (Beschlüsse vom 23. Juli 2020 – I ZB 42/19 und I ZB 43/19).
Welche Zeichen sind als Marken schutzfähig?
Als Marke können alle Zeichen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können nicht nur Wörter sein, sondern auch Namen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, Farben und Farbzusammenstellungen oder – wie im Fall von Ritter Sport – auch dreidimensionale Gestaltungen.
Es gibt auch eine Reihe von Gründen, die dem Schutz einer Marke entgegenstehen. Nicht schutzfähig sind Zeichen, deren Formgebung (Nr. 1) artbedingt, (Nr. 2) technisch bedingt oder (Nr. 3) wertverleihend ist.
Worum ging es bei Ritter Sport?
Das BPatG bejahte zunächst die artbedingte Formgebung. Es nahm an, dass die quadratische Form die Schutzfähigkeit nicht rechtfertige, weil Tafelschokoladen ohnehin regelmäßig rechteckig seien, was praktische Vorteile mit sich bringe. Der BGH war anderer Ansicht. Die quadratische Form sei keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Tafelschokolade und sei deshalb nicht artbedingt.
Deshalb verwies er die Sache zurück an das BPatG, damit dieses darüber entscheide, ob die quadratische Form (Nr. 3) wertverleihend sei. Dies verneinte das BPatG. Die quadratische Form verleihe der beanspruchten Ware keinen wesentlichen Wert, weshalb die Marke schutzfähig sei. Hiergegen wandte sich Milka.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH bestätigt die Entscheidung des BPatG. Bisher liegt nur die Pressemitteilung des BGH vor, die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Der BGH stützt sich in der Pressemitteilung jedoch auf die Feststellungen des BPatG, wonach die quadratische Form der Verpackung keinen besonderen künstlerischen Wert habe oder zu bedeutenden Preisunterschieden führe. Die Bewerbung der Schokolade mit dem bekannten „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ führe zwar dazu, dass die Verbraucher bestimmte Qualitätserwartungen mit der quadratischen Schokolade verbinden. Dadurch werde die quadratische Form jedoch nicht wertverleihend.
Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung?
Zunächst einmal hat die Entscheidungen Auswirkungen auf den deutschen Tafelschokoladen-Markt. Auch weiterhin wird Rittersport als einziges Unternehmen quadratische Tafelschokolade anbieten dürfen. Zu begrüßen ist, dass die Entscheidung des BGH zu mehr Rechtssicherheit bei der Anmeldung von 3D-Marken führt. Inwiefern die Anmeldezahlen deshalb steigen werden, lässt sich nicht prognostizieren.
Vielen Dank an Theresia Rasche für diesen Blogbeitrag.