Comic-Fans kennen ihre Helden und wissen, aus welchem Hause sie stammen. Die Avengers gehören zu Marvel. Superman und Batman kommen aus den Zeichenstiften von DC Comics. Zu Letzterem äußerte sich nun auch das Europäische Gericht (EuG) in einer Markensache und entschied: Wo das Batman-Logo zu sehen ist, denken Verbraucher an DC Comics. Das Batman-Logo ist damit unterscheidungskräftig (EuG, 07. Juni 2023, T-735-21 – Batman-Logo).
Ein neuer Bösewicht für das Batman-Universum?
Am 1. April 1996 meldete DC Comics das weltberühmte Batman-Logo als Unionsmarke für verschiedene Waren, u. a. für Kostüme und Bekleidungsartikel in Klasse 25, an:
Dagegen wollte sich ein italienischer Textilhändler wehren und beantragte die Löschung der Marke. Nachdem das Europäische Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) die Nichtigkeitsanträge in zwei Instanzen ablehnte, sendete der Kläger ein Notsignal an den Himmel über Luxemburg und reichte Klage beim EuG ein.
In allen Instanzen berief sich der Kläger darauf, dem Batman-Logo fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft einer Marke bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die eingetragenen Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV ). Die Marke muss diese Ware also von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidbar machen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist der Zeitpunkt der Anmeldung der Marke.
So behauptete der Kläger, Verbraucher würden nicht davon ausgehen, dass z. B. Kostüme oder andere Bekleidungsartikel, auf denen das Batman-Logo abgedruckt ist, von DC Comics stammten. Stattdessen würden Verbraucher in dem Logo nur einen Hinweis auf die Figur von Batman als dekoratives Element auf der Ware sehen. Der Charakter von Batman werde wiederum nicht mit DC Comics in Verbindung gebracht.
EuG: Gerechtigkeit für den Dunklen Ritter
Doch das EuG folgte den Vorinstanzen und brachte Gerechtigkeit nach Gotham-City: Die angegriffene Marke habe die erforderliche Unterscheidungskraft. Jedenfalls für den Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 1996 könne der Kläger nicht beweisen, dass Verbraucher der stilisierten Fledermaus eine andere Herkunft zugeschrieben hätten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann Berufung zum Europäischen Gerichtshof einlegen.
Wir bedanken uns bei unserem Wissenschaftlichen Mitarbeiter Nils Mascher für die Vorbereitung dieses Beitrages.