Die Influencerin Pamela Reif muss auf ihrem Instagram-Account Fotos mit sog. „Tap Tags“ zu Markenherstellern als Werbung kennzeichnen. Dies entschied das OLG Karlsruhe gestern (Az. 6 U 38/19) und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz (Urteil v. 21.03.2019, Az. 13 O 38/13).
Der Fall
Pamela Reif gehört zu den bekanntesten Influencern in Deutschland. Inzwischen hat sie knapp 6,4 Millionen Follower auf Instagram. Auf Ihrem Kanal macht Pamela Reif Werbung und kennzeichnet dies, wenn sie hierfür eine Gegenleistung erhält. In dem konkreten Fall ging es um Fotos, auf denen sog. „Tap Tags“ hinterlegt sind. „Tap Tags“ sind anklickbare Bereiche innerhalb eines geposteten Bildes, die Informationen über den Anbieter oder den Hersteller enthalten. Laut eigener Aussage handele es sich bei dieser Kennzeichnung um eine private Meinungsäußerung und solle lediglich Anfragen ihrer Follower zuvorkommen. Eine Gegenleistung habe sie dafür nämlich nicht erhalten. Das LG Karlsruhe sah in diesen Beiträgen unzulässige Werbung.
Was sagt das OLG Karlsruhe?
Das OLG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Demnach handele es sich bei „Tap Tags“ um eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Dies ergebe sich u.a. aus dem Umstand, dass Pamela Reif einen Instagram-Business-Account nutze. Daneben dienen ihre Postings der Aufwertung ihres Images, der Steigerung des Wertes der von ihr erbrachten Dienstleistungen und der Förderung des fremden Absatzes, nämlich den „getaggten“ Unternehmen. Durch die fehlende Kennzeichnung des kommerziellen Zweckes habe die Influencerin auch gegen das Verbot der unzulässigen getarnten Werbung nach § 5a Abs. 6 UWG verstoßen. Zwar sei ihren Followern klar, dass die Influencerin auch wirtschaftliche Interessen verfolge. Ein Einfluss von Drittinteressen sei aber nicht unmittelbar klar. Sie gelte nämlich für ihre Community bis zu einem bestimmten Grad als authentisch. Diese Intransparenz der verfolgten Interessen müsse deutlich gemacht werden. Der Verbraucher müsse wissen, an welchen Stellen fremder Wettbewerb gefördert werde und zwar unabhängig davon, ob die Influencerin für den Einsatz von „Tap Tags“ Geld erhalte.
Wie geht es weiter?
Die gewünschte Rechtssicherheit rückt in weite Ferne. Die Unsicherheit der Influencer steigt. So hat beispielsweise das OLG München (Beitrag vom 1. Juli 2020) in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass Postings, für die keine Gegenleistung erfolgt ist, nicht gekennzeichnet werden müssen. In diesem Fall sei der kommerzielle Zweck für den Verbraucher nämlich unmittelbar aus den Umständen ersichtlich. Cathy Hummels habe schließlich 500.000 Follower auf Instagram. Dieser Ansicht folgte das OLG Hamburg (Beitrag vom 20. Juli 2020) in einem Influencer-Fall mit 1,7 Millionen Followern. Es ist daher wahrscheinlich, dass diese Oberlandesgerichte ihre Argumente auch auf „Tap Tags“ übertragen würden. Ob und mit welcher Begründung sich das OLG Karlsruhe ausdrücklich gegen diese Entscheidungen gestellt hat, ist noch unklar. Die Entscheidungsgründe sind bisher noch nicht veröffentlicht.
Wie schon das OLG München und das OLG Hamburg hat nun auch das OLG Karlsruhe die Revision zum BGH zugelassen. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass auch eine höchstrichterliche Entscheidung wohl nur eine Tendenz und keine allgemeingültige Lösung liefern können wird, da es letztlich immer auf den konkreten Einzelfall ankommt.
Vielen Dank an Isabella Spallek für diesen Blogbeitrag.