Erst vor zwei Wochen hatten wir in einem Blogbeitrag darüber berichtet, dass Cathy Hummels vor dem OLG München einen Sieg im Prozess um angebliche Schleichwerbung errungen hat. Nur kurze Zeit später hat nun auch das OLG Hamburg (Az. 15 U 142/19) einer Influencerin im Streit um die Kennzeichnungspflicht Recht gegeben – wenn auch mit einer anders gelagerten Begründung.
Was sagt das OLG Hamburg zur Kennzeichnungspflicht von Werbung auf Instagram?
Seit Jahren brennt zwischen dem Verband Sozialer Wettbewerb und den Influencern in Deutschland ein Streit um die Pflicht zur Werbekennzeichnung von Produktdarstellungen auf Instagram. Hierbei geht es vor allem um Posts, für die die Influencer keine Gegenleistung erhalten haben. Trotz verschiedener Gerichtsurteile herrscht weiterhin eine große Rechtsunsicherheit. Wir haben hierzu auf unserem Blog schon mehrfach berichtet.
Aus Sicht der Influencer hat das OLG Hamburg am 02.07.2020 nun eine erfreuliche Entscheidung getroffen. Hiernach müssen Beiträge mit Produktdarstellungen und Hinweisen auf einzelne Hersteller dann nicht ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet werden, wenn der kommerzielle Zweck des Posts für den Verbraucher offensichtlich ist. Zumindest bei einem offenen Instagram-Account mit etwa 1,7 Millionen Followern sei der kommerzielle Zweck für den Verbraucher unmittelbar aus den Umständen erkennbar.
Praxishinweis
Die Entscheidung des OLG Hamburg spiegelt die Argumente vieler Influencer wider. Trotzdem wird auch diese Entscheidung ihnen die gewünschte Rechtssicherheit nicht bieten können. Zu unterschiedlich entscheiden die Gerichte in Deutschland im Streit um die Pflicht zur Werbekennzeichnung auf Instagram. Diesen Entscheidungen ist auch immer zu entnehmen, dass es auf den konkreten Einzelfall ankommt. So stellen die Gerichte stets auf die Anzahl der Follower, deren Altersstruktur und auch auf die beworbenen Produkte ab. Dies verdeutlicht, dass auch eine höchstrichterliche Entscheidung wohl nur eine Tendenz und keine allgemeingültige Lösung liefern können wird. Im Ergebnis bleibt deshalb weiterhin zu hoffen, dass die Bundesregierung eine einheitliche gesetzliche Regelung weiterverfolgt.