Werbung mit positiven Testergebnissen ist ein beliebtes Instrument im Marketing. Verbraucher setzen großes Vertrauen in die Tests von Stiftung Warentest & Co. Es verwundert daher nicht, dass die Werbung mit Testergebnissen schon oft die Gerichte beschäftigt hat. Klar ist seit langem, dass der Werbende eine Fundstelle nennen muss. Die Verbraucher müssen in der Lage sein, den Test im einzelnen nachzuvollziehen. Diese Rechtsprechung birgt ungeahnte Gefahren.
Der Fall
Die Baumarkt-Kette OBI warb in einem Prospekt für eine Wandfarbe der Marke Alpinaweiß. Wie in solchen Werbeprospekten üblich, wurde eine Abbildung des Produkts verwendet. Auf dem Farbeimer war erkennbar ein Siegel der Stiftung Warentest mit der Überschrift „TESTSIEGER“ angebracht. Die näheren Angaben auf dem Siegel waren jedoch nicht lesbar. Ein weiterer Hinweis auf den Testsieg fand sich nicht:
Die Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass auch in einer solchen Fallkonstellation eine Werbung mit einem Testergebnis vorliege. Es müssten daher Angaben zur Fundstelle gemacht werden. Sie nahm OBI auf Unterlassung in Anspruch.
Die Entscheidung
Der Streit beschäftigte in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Köln. Das Gericht gab der Wettbewerbszentrale Recht (Urteil vom 10.07.2020, Az. 6 U 284/19). Das Siegel der Stiftung Warentest sei besonders werbewirksam. Die Fundstelle sei auch dann anzugeben, wenn lediglich objektiv mit dem Testsieg geworben werde. Ob der Werbende den Testsieg besonders herausstelle, sei unerheblich.
Fazit
Das OLG Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Aktenzeichen beim BGH: I ZR 134/20). Der Fall hat grundsätzliche Bedeutung. Es stellt sich die Frage, ob eine Testsiegerwerbung im klassischen Sinne auch dann vorliegt, wenn sich der Testsieg nur aus der Abbildung des unveränderten Produkts ergibt. Eine Klärung durch den BGH ist wünschenswert. Man wird wohl annehmen können, dass OBI die Fundstelle nicht absichtlich weggelassen hat, sondern sich einer solchen (potenziellen) Verpflichtung nicht bewusst war. Falls sich die Ansicht des OLG Köln durchsetzt, wird dies Werbetreibende vor wohl bisher unbekannte Herausforderungen stellen.