Ein Unternehmer, der sowohl eine Website unterhält als auch AGB verwendet, muss nach BGH Urteil vom 22.09.2020 (XI ZR 162/19) die Verbraucher nicht nur auf der Webseite sondern auch in den AGB darüber informieren, ob er an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilnimmt.
Die Rechtslage
Seit Januar 2016 besteht aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung) die Pflicht, Streitschlichtungsstellen einzurichten. Diese sollen es Verbrauchern und Unternehmern erleichtern, Streitigkeiten im Bereich von Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen außergerichtlich beizulegen. Wichtig ist, dass es sich dabei um online geschlossene Verträge handeln muss. Zu diesem Zweck hat die Europäische Kommission eine „Online-Streit-Plattform“ (OS-Plattform) als zentrale Anlaufstelle für Verbraucherbeschwerden eingerichtet.
Nach der ODR-Verordnung muss der Unternehmer den Hinweis auf die Existenz der europäischen OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen, nicht nur im Impressum seiner Webseite erteilen (da der Verbraucher sie dort erwartet), sondern entsprechend dem Wortlaut der ODR-Verordnung ausdrücklich auch in seinen AGB.
Hinzu kommt für alle Unternehmer, die (auch) mit Verbrauchern Verträge abschließen (egal ob online oder nicht), eine Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Danach muss ein Hinweis erfolgen, ob der Unternehmer verpflichtet oder bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Ferner ist der Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle erforderlich, wenn er sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder gesetzlich verpflichtet ist. Diese Pflicht gemäß § 36 VSBG entfällt nur dann gänzlich, wenn das Unternehmen unter zehn Beschäftigte hat und nicht bereit ist, an einem Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Die Entscheidung
Mit Urteil vom 22.09.2020 hat der BGH auch für die Hinweispflicht aufgrund des VSBG entschieden: Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl auf seiner Webseite erscheinen als auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 VSBG).
Diese Pflicht zur Aufnahme in die AGB war eine Zeitlang umstritten: Anders als in der ODR-Verordnung, die eine Information „in“ den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsieht, sollen die Hinweise des Unternehmers nach § 36 Abs. 2 Nr.1 VSBG „zusammen“ mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden. Allerdings hatte der EuGH schon nach Erlass des Urteils der Vorinstanz in einer anderen Sachen entschieden, dass Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11/EU, der durch § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG umgesetzt worden ist, bestimme, dass die Information „in“ den AGB aufgeführt werden müsse (EuGH, Urteil vom 25.06.2020, Az. C-380/19 [Rn. 24 ff.] -Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände), so dass der BGH nicht überraschend bestätigt hat, dass ein Hinweis im Impressum und anderen Informationsmaterialien alleine nicht ausreicht. Der der Hinweis ist ausdrücklich auch in den AGB zu erteilen
Die Konsequenz
Unternehmer, die Verträge auch mit Verbrauchern abschließen, sollten kontrollieren, ob in ihren AGB ein Hinweis auf die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle enthalten ist, wenn Sie sich hierzu verpflichtet haben oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht.