Das deutsche Patentgesetz ist erstmalig im Jahre 1877 in Kraft getreten, fast zehn Jahre vor Erfindung des ersten Automobils „Patent-Motorwagen Nummer 1“ durch Carl Benz. Seitdem hat sich im Patentrecht viel getan. Mit dem aktuellen Entwurf des 2. Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts verfolgt die Bundesregierung erneut das Ziel, insbesondere das Patentgesetz an die heutige Zeit anzupassen.
Verhältnismäßigkeit des Unterlassungsanspruchs
Nach dem Entwurf soll der patentrechtliche Unterlassungsanspruch einem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt unterliegen. Kann der Rechteinhaber danach keine Unterlassung fordern, soll er zum Ausgleich eine Geldentschädigung erhalten. Nach der Begründung des Entwurfs sei in der Regelung des Verhältnismäßigkeitsvorbehalts zwar keine Änderung zur bisherigen Rechtslage zu sehen. Schon nach der Rechtsprechung des BGH könne der Unterlassungsanspruch unverhältnismäßig sein (vgl. hierzu das Urteil „Wärmetauscher“). Die Klarstellung sei jedoch sinnvoll, da die Instanzgerichte von diesem Korrektiv bislang kaum Gebrauch gemacht hätten.
Schnellerer Austausch zwischen den Gerichten
Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) soll gestrafft werden, um einen Gleichlauf zu den Verletzungsklagen vor den ordentlichen Gerichten zu schaffen. Unter anderem soll das BPatG dem Verletzungsgericht innerhalb von 6 Monaten einen Hinweisbeschluss zur vorläufigen Bewertung der Wirksamkeit des Patents übermitteln. Eine zu lange Unsicherheit über den Bestand eines Patents ist deshalb problematisch, weil das Verletzungsgericht nicht selbst über die Wirksamkeit des Patents entscheiden darf. Hiervon hängt der Erfolg einer Verletzungsklage jedoch ab.
Schutz von Geschäftsgeheimnissen
In den gerichtlichen Verfahren in Patentsachen werden oftmals sensible Geschäftsgeheimnisse eingebracht. Diese sind geeignet, die Stellung der betroffenen Partei im Wettbewerb zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund soll eine neu einzufügende Vorschrift auf die prozessualen Vorschriften der §§ 16 – 20 des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) verweisen. So kann zum Beispiel der Zugang für Zuschauer zur mündlichen Verhandlung beschränkt oder ausgeschlossen werden.
Digitalisierung der Verfahren vor dem DPMA
Im Zuge der COVID-19-Pandemie hat der Einsatz von Videokonferenztechnik in der gerichtlichen Praxis erheblich an Bedeutung gewonnen. Der Entwurf nimmt diese Entwicklung zum Anlass, Videokonferenztechnik nunmehr auch für das Verwaltungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuführen.
Fazit
Neu erfunden wird das Patentrecht mit dem derzeitigen Entwurf zwar nicht. Der Entwurf enthält aber einige sinnvolle Klarstellungen und Änderungen. Diese tragen dazu bei, Deutschland als herausragenden Standort für den gewerblichen Rechtsschutz zukunftstauglich zu machen. Der Entwurf selbst erwartet das Inkrafttreten frühestens im 2. Quartal 2022.
Vielen Dank an Gabriel Prado Ojea für diesen Blogbeitrag.