Eine Werbung für Fischprodukte. Ein älterer Herr mit grauem Vollbart. Und Mütze. In einem maritimen Setting. Weckt dies bei Ihnen Erinnerungen an eine bestimmte Werbefigur bzw. ein bestimmtes Unternehmen? Dann würde Käpt’n Iglo Ihnen sicherlich wohlwollend zunicken.
Der Fall
Der Fischfeinkost-Händler Appel aus Cuxhaven wirbt derzeit mit einem „Best-Ager“, dem aktuellen Liebling der Werbeagenturen. Der Mann trägt einen grauen Vollbart. Er ist mit einem grauen Anzug inklusive Weste und Krawatte gekleidet. Neben einem Seidenschal trägt er eine blaue Seemannsmütze. Hinter ihm sind eine Möwe, ein Leuchtturm und das Meer zu sehen.
Das Hamburger Unternehmen Iglo ist der Auffassung, dass die Werbung an die bekannte Werbefigur „Käpt’n Iglo“ erinnere. Die Werbung täusche damit über die Herkunft der beworbenen Produkte. Es liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Iglo nahm Appel daher vor dem Landgericht München I auf Unterlassung der Werbung in Anspruch.
Die Entscheidung
Das Landgericht München I (Aktenzeichen: 17 HK O 5744/20) teilt die Auffassung von Iglo nicht und wies die Klage ab.
Es sei naheliegend, Fischprodukte mit Küstenbildern zu bewerben. Allgemeine Ideen oder Motive, wie Meer, Küste, Himmel und Wetter seien freihaltebedürftig. Sie könnten nicht vor Nachahmung geschützt werden.
Zudem verwies das Gericht auf „ganz erhebliche Unterschiede“. So würden die Verbraucher in der Figur der Firma Appel „einen distinguierten, gut situierten Herren in einem eleganten Dreiteiler mit Seidenschal“ erkennen und keinen Seemann wie Käpt’n Iglo.
Dass die Figur eine charakteristische Mütze trage, mache sie nicht zu einem Seemann. Schließlich handele es sich um eine im norddeutschen Raum verbreitete „Elblotsen-Mütze“ und nicht um eine Kapitänsmütze.
Letztlich sei „ohne Zweifel“ erkennbar, dass die angegriffene Werbung nicht mit Iglo in Verbindung stehe.
Fazit
Das Urteil mag im Ergebnis zutreffend sein, da sich in der Gesamtgestaltung der Werbung durchaus Unterschiede finden lassen. Eine abweichende Auffassung erscheint jedoch ebenfalls gut vertretbar, da den wenigsten Verbrauchern der Unterschied zwischen einer Kapitänsmütze und einer Elblotsenmütze geläufig sein dürfte und sich die Werbung nicht nur an das norddeutsche Publikum richtet. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Verbraucher die jeweiligen Werbefiguren nicht unmittelbar miteinander vergleichen. Gerade dann sind Gemeinsamkeiten erfahrungsgemäß bedeutsamer als Unterschiede. Gewisse Assoziationen zwischen den Figuren werden sich wohl kaum verneinen lassen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Iglo hat die Möglichkeit, das Urteil vor dem Oberlandesgericht München im Wege der Berufung anzugreifen. Es ist also möglicherweise in diesem Rechtsstreit noch nicht „das letzte Fischstäbchen gebraten“.