Tina Turner, die Queen of Rock ‘n‘ Roll, ist gegen einen bayrischen Veranstalter der Musical Show „Simply The Best – Die Tina Turner Story“ vor Gericht gezogen. Der bizarre Grund: Das Double sehe ihr zu ähnlich. Nachdem das LG Köln der echten Tina Turner Recht gegeben hat (Urteil v. 22.01.2020, Az. 28 O 193/19), verneinte das OLG Köln eine Verwechslungsgefahr und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf (Urteil vom 17.12.2020 – 15 U 37/20).
Der Streit um ein Werbeplakat
In der Show „Simply The Best – Die Tina Turner Story“ verkörpert die Sängerin Coco Fletcher die Starsängerin Tina Turner. Auf den Werbeplakaten für diese Show ist das Double zu sehen. Tina Turner selbst ist nicht Teil der Show. Laut ihr erwecke aber gerade das Plakat diesen Eindruck. Es müsse ein eindeutiger Hinweis erfolgen, dass sie nicht auftreten werde und es sich lediglich um ein Double von ihr handele. Der bayerische Tourveranstalter argumentierte dagegen, dass die Show schon über 100 Mal in verschiedenen Ländern aufgeführt worden sei und sich noch nie ein Zuschauer beschwert habe, dass nicht die echte Tina Turner aufgetreten sei.
LG Köln bestätigt Verwechslungsgefahr
Das LG Köln ist der Auffassung, dass tatsächlich eine gewisse Verwechslungsgefahr bestehe, da die Frau auf dem Plakat der echten Tina Turner sehr ähnlich sehe. Auch schließe der Altersunterschied zwischen dem Double und der 81-Jährigen Tina Turner eine Verwechslungsgefahr nicht aus. Es könne sich schließlich um ein altes oder nachbearbeitetes Bild handeln. Das LG Köln entschied, dass das Plakat so nicht mehr verwendet werden darf und gab dem Unterlassungsbegehren statt. Gegen diese Entscheidung legte der bayerische Tourveranstalter Berufung ein.
OLG Köln sieht in Werbeplakaten Kunst
Das OLG Köln hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Nach Auffassung des OLG Köln seien die Werbeplakate als Kunst zu betrachten und fallen daher in den Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Unwahre Aussagen über den Inhalt der Show bzw. eine Beteiligung von Tina Turner an derselben, die zu einer abweichenden Beurteilung führen, liegen nicht vor. So sei es für das OLG Köln eher fernliegend, dass Zuschauer auf Grundlage des Plakates davon ausgehen würden, dass Tina Turner Teil der Show sei. Außerdem sei ihre Karriere bereits beendet und über ein geplantes Comeback sei in Zeitungen oder sozialen Medien nicht berichten worden. Daher sei ein persönlicher Auftritt von Tina Turner nicht zu erwarten gewesen. Das OLG Köln wies die Klage ab.
Kunstfreiheit vs. Recht am eigenen Bild – Geht es weiter zum BGH?
Das OLG Köln ließ die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu. Es sei nämlich nicht höchstrichterlich geklärt, ob in einem solchen Fall die Kunstfreiheit oder das Recht am eigenen Bild und am eigenen Namen schwerer wiege. Es liegt nun an Tina Turner, ob sie weiter kämpfen will oder einen ihrer Hits anstimmt: „I dont wanna fight“.
Vielen Dank an Isabella Spallek für diesen Blogbeitrag.