Die Veröffentlichung von Fotos ohne die Einwilligung der Abgebildeten steht datenschutzrechtlich stets auf tönernen Füßen. Erst Recht gilt das für Fotos, die in sozialen Netzwerken hochgeladen werden. Deshalb muss die Veröffentlichung eines Fotos von der DSGVO gedeckt sein, wenn darauf Personen aus größeren Menschenmengen klar erkennbar sind. So hat das OVG Lüneburg kürzlich in einer ausführlichen Interessenabwägung in einem Einzelfall zugunsten der Abgebildeten entschieden.
Worum ging es ?
Der Ortsverein einer politischen Partei klagte gegen eine datenschutzrechtliche Verwarnung wegen der Veröffentlichung eines Fotos auf ihrer Facebook-Fanpage im Jahr 2018. Auf dem Pressefoto aus dem Jahr 2014 war eine Menschenmenge zu sehen, die einer öffentlichen Veranstaltung zum Bau einer Ampelanlage beiwohnte. Darunter waren die zwei Eheleute und späteren Beklagten eindeutig zu erkennen. Nach vier Jahren wollte der Ortsverein zum Anlass der Realisierung des Ampelbaus auf das jahrelange Begehren der Bürger hinweisen. Trotz der Löschung des Fotos entbrannte zwischen den Beteiligten ein Streit über die datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit der erstmaligen Veröffentlichung auf der Fanpage.
Was hat das Gericht entschieden?
Berechtigtes Interesse nur bei anonymisierter Veröffentlichung
Die Veröffentlichung des Fotos auf dem Social-Media-Kanal des Ortsvereins sollte über die kommunalpolitische Errungenschaft des Ampelbaus informieren. Damit habe sie auch einem berechtigten Interesse gedient. Für die Veröffentlichung von Fotos mit klar erkennbaren Abgebildeten ist ein solches berechtigtes Interesse ausschlaggebend. Der Zweck der parteipolitischen Werbung und der politischen Willensbildung wäre aber nach Ansicht des Gerichts auch problemlos durch anonymisierte Fotos erreicht worden. Dass das Ehepaar als Teil der Menschenmenge darauf klar zu erkennen war, sei schlicht nicht erforderlich gewesen. Auch konnte sich der Ortsverein nach Ansicht des Gerichts nicht auf die Wahrnehmung von öffentlichen Interessen oder journalistischen Tätigkeiten als Rechtfertigung berufen.
Sozialen Netzwerke mit „erheblichen (Missbrauchs)Risiken“ für Abgebildete
Im Rahmen der Interessenabwägung hatten für das Gericht die absehbaren Risiken für die Abgebildeten schwerer gewogen, als das Veröffentlichungsinteresse. Insbesondere auf sozialen Netzwerke wie Facebook ist die Lage für die Betroffenen äußerst unübersichtlich. Sind Fotos einmal hochgeladen, so ist eine Nachverfolgung der Verbreitung oder deren Entfernung für die Betroffenen nahezu unmöglich. Denn durch die unbegrenzte Möglichkeit die Fotos zu speichern, zu verfremden und zu verbreiten bestünden erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten. Das werde durch die große Reichweite der beliebten sozialen Netzwerke weiter verstärkt. Deshalb sei dem Schutz der personenbezogenen Daten der Abgebildeten ein besonderes Gewicht beizumessen.
Vielen Dank für die Erstellung des Beitrages an Herrn stud. iur. Aleksander Bogdan!