Das Landgericht München I hat der Klage der Herstellerin des bekannten Schweizer Taschenmessers stattgegeben, mit der sich diese gegen die Verwendung bestimmter Kennzeichen mit eindeutigem Bezug zur Schweiz durch einen chinesischen Hersteller wendet. Das Gericht sah hierin eine unlautere Ausnutzung des guten Rufs einer geografischen Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund (Urteil vom 15.06.2021, Az. O 7646/20).
Der Fall
Die Beklagte ist ein chinesischer Hersteller von Taschenmessern und Multifunktionswerkzeugen. Sie bot ihre Produkte auf einer Online-Plattform an. Die Produkte selbst oder jedenfalls die Verpackungen waren mit dem Schriftzug „Switzerland“ bzw. „Swiss“, der Schweizer Flagge sowie verschiedenen Logos mit der Flagge als Bestandteil versehen. Die angebotenen Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge waren zudem in roter Farbe gehalten, wie man es von den beliebten Schweizer Taschenmessern kennt. Tatsächlich werden die Produkte aber nicht in der Schweiz, sondern in China produziert. Die Klägerin, die Herstellerin des bekannten Schweizer Taschenmessers, begehrte daraufhin Unterlassung.
Die Beklagte argumentierte, dass es sich bei ihren Produkten um klar erkennbare „Souvenirartikel“ handele. Man schließe deshalb nicht von der Kennzeichnung auf eine Herstellung in der Schweiz. Auch sei eine Irreführung der Verbraucher bereits dadurch ausgeräumt, dass auf den Produktverpackungen deutlich sichtbar der Hinweis „Made in China“ angebracht sei.
LG München I: Unlautere Ausnutzung des guten Rufs
Diese Ansicht überzeugte das LG München I jedoch nicht. Das Gericht war der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendeten Zeichen geographische Herkunftsangaben darstellen, deren guten Ruf sie in unlautererer Weise ohne rechtfertigenden Grund ausnutze. Ausschlaggebend für die Rufausbeutung sei die Gestaltung der Produkte, mit der sich die Beklagte sehr stark an das Original anlehne. Gerade die Original-Produkte der Klägerin würden aber entscheidend zum guten Ruf der geographischen Herkunftsangaben mit Bezug zur Schweiz beitragen.
Tatsächliche Irreführung der Verbraucher unerheblich
Ob Verbraucher bezüglich des Herstellungslandes beim Kauf tatsächlich in die Irre geführt werden, war für das Gericht unerheblich. Entscheidend für den Unterlassungsanspruch sei das Ausnutzen des guten Rufs der geographischen Herkunftsangabe. Eine zusätzliche Täuschung der Verkehrskreise über die Herkunft der Produkte sei nicht erforderlich.
Auch wenn das Gericht in seiner Entscheidung die Frage der tatsächlichen Irreführung offenlässt, dient die Entscheidung letztlich auch dem Schutz der Verbraucher. So kann der Verbraucher weiterhin davon ausgehen, Schweizer Qualität zu erhalten, wenn Taschenmesser in der Farbe Rot und mit der typischen Schweizer Flagge angeboten werden.
Vielen Dank an Isabella Spallek für diesen Blogbeitrag.