Da musste der italienische Fußballclub AC Mailand passen: Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat vergangene Woche entschieden, dass die Marke „AC MILAN“ nicht für Schreibwaren eingetragen werden kann (EuG, Urt. v. 10.11.2021, Az. T-353/20AC). Die Entscheidung über den erfolgreichen Widerspruch eines deutschen Schreibwarenhersteller, der die Wortmarke „MILAN“ bereits seit 1988 eingetragen hatte, wurde damit bestätigt.
EUIPO: Kein Markenschutz von „AC MILAN“ für Büro- und Schreibwaren
Der Streit begann mit der internationalen Registrierung des berühmten Associazione Calcio Milan SpA, wie der AC Mailand offiziell heißt, für eine Wort-/Bildmarke „AC MILAN“ mit Benennung der EU für Schreibwaren und Büroartikel beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Dagegen legte der deutsche Schreibwarenhersteller mit der Marke „MILAN“ erfolgreich Widerspruch ein. Daraufhin zeigte das EUIPO dem AC Mailand für die Markenanmeldung die rote Karte. Diese Niederlage wollte der italienische Fußballverein nicht auf sich sitzen lassen und erhob Klage beim EuG.
AC Mailands Angriffstaktik vor dem EuG
Der AC Mailand schoss unter anderem damit gegen die Entscheidung des EUIPO, dass der deutsche Schreibwarenhersteller die Marke gar nicht wirklich benutze. Außerdem sei das Zeichen in abgewandelter Form und zwar mit einem zusätzlichen Bildelement am Wortanfang, einem Raubvogel, benutzt worden. Dieses Bildelement sei dominierend. Zudem sei AC Milan auch sowieso viel berühmter als die Marke des Schreibwarenherstellers.
Abwehr des EUIPO vor dem EuG
Das EUIPO verteidigte seine Widerspruchsentscheidung damit, dass für Büro- und Schreibwaren die Benutzung ausreichend nachgewiesen sei. Die in Rede stehenden Zeichen seien durch den gleichen Bestandteil „MILAN“ optisch und im Bedeutungsgehalt durchschnittlich ähnlich, aber würden eine hohe klangliche Ähnlichkeit ausweisen. Wegen der darüber hinaus sehr ähnlichen und teils identischen Waren bejahte es die Gefahr einer Verwechslung.
Entscheidung des Unparteilichen
Zusammengefasst sah das Gericht das EUIPO als Sieger des Spiels und wies die Klage ab. Das Gericht gestand zwar zu, dass das Vogelelement am Wortanfang nicht ganz zu vernachlässigen sei. Es ging aber damit in die Defensive, dass es die Wortmarke „MILAN“ nicht als dominierendes Element überlagere. Dafür sei der Schriftzug zu deutlich und dominant und der Vogel zu klein.
Außerdem solle der italienische Sportverein den Ball flachhalten: „MILAN“ sei keine hauptsächlich auf den Fußballclub hinweisende Bezeichnung. Viele Menschen würden mit „MILAN“ zwar den Fußballclub assoziieren. „Milan“ sei aber auch die englische Bezeichnung der Stadt Mailand, auf den der Name des Fußballclubs zurückgeht. Dazu sei „Milan“ auch ein männlicher Vorname. Der steht nebenbei bemerkt dieses Jahr sogar auf Platz 24 der beliebtesten männlichen Babyvornamen. Darüber hinaus argumentierte das Gericht, dass für die in der Ornithologie bewanderten deutschen Bürger „Milan“ als Name eines Raubvogels ein Begriff sei. Im Übrigen sei auch nicht die Bekanntheit der angemeldeten Marke, sondern der älteren eingetragenen Marke ausschlaggebend. Auf seinen eigenen „Fame“ konnte sich der AC Mailand daher nicht berufen.
Fazit
Dem Schreibwarenhersteller kam zu Gute, dass er „MILAN“ lediglich als Wortmarke eingetragen hatte. Der Schutzumfang bezieht sich dabei auf die Schreibweise in Buchstaben, sodass es dem Markeninhaber grundsätzlich freisteht, wie er die Marke gestalterisch darstellt. Da in der Markenanmeldung des AC Mailand ein Markenbestandteil identisch enthalten ist, war unter Berücksichtigung der teils identischen, ansonsten hochgradig ähnlichen Waren, kein Raum. Der AC Mailand kann allerdings am Ball bleiben und die Entscheidung noch beim EuGH überprüfen lassen.