Also lautet ein Beschluss: / Dass der Mensch was lernen muss. Doch ist das Lehren mittels Stream / für Lehrer Lämpel legitim? Nicht ganz ohne Eigennutz / beruft er sich auf Datenschutz. Und erstreitet vor dem EuGH / ein Urteil, ist doch klar! Dafür prüfte das Gericht / den Datenschutz im Unterricht. Sodann hielt es für Recht / das Gesetz sei eher schlecht.
Der Fall
Muss ein Lehrer in die Verarbeitung seiner Daten einwilligen, wenn er über Teams oder Zoom unterrichtet? Diese Frage musste jetzt der EuGH (Urt. v. 30.03.2023, Az. C-34/21) entscheiden. Die Entscheidung könnte es in sich haben – für Unternehmen und den deutschen Gesetzgeber.
Der Fall spielte sich während der Corona-Pandemie 2020 in Hessen ab: In diesem Zeitraum hat das hessische Kultusministerium angeordnet, dass der Schulunterricht per Videokonferenz stattfinden sollte. Die Einwilligung der unterrichtenden Lehrer in die Verarbeitung ihrer Daten war nicht vorgesehen. Das Land Hessen meinte, die Einwilligung sei nicht erforderlich. Es gebe dafür eine spezifische Vorschrift im hessischen Datenschutzgesetz. Die Daten dürften deshalb zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden. Dagegen wandte sich der Hauptpersonalrat der Lehrer und rief das zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden an.
Das Verwaltungsgericht hegte Zweifel an der Vereinbarkeit der hessischen Vorschrift mit der DSGVO. Es rief deshalb den EuGH an und wollte wissen, ob die hessische Vorschrift anwendbar ist, die die Verarbeitung von Daten im Beschäftigungsverhältnis erlaubt.
Die Entscheidung
Der EuGH bewertete die hessische Vorschrift kritisch: Sie könnte ggf. unanwendbar sein, wenn sie lediglich den Inhalt der DSGVO wiederhole. Dies „scheint“ nach der Auffassung des EuGH der Fall zu sein. Dann dürfe das Gericht die Norm nicht anwenden. Das müsse aber letztlich das VG Wiesbaden beurteilen.
Kleiner Fall, große Wirkung ?
Sollte das VG Wiesbaden die Vorschrift für unanwendbar halten, wirkt sich das auch auf Unternehmen aus. Denn die hessische Vorschrift entspricht in ihrem Wortlaut einer Regelung, auf die sich Unternehmen stützen können, wenn sie Daten ihrer Beschäftigten verarbeiten. Etwa indem sie z.B. beschäftigte Personen einstellen, diese ihrer Tätigkeit nachgehen lassen oder das Arbeitsverhältnis beenden.
Es spricht einiges dafür, dass das Urteil des EuGH auf diese Vorschrift übertragen werden kann. Das dürfte – mal wieder – zu mehr Rechtsunsicherheit führen.
- Auf welche rechtliche Grundlage stützen sich Unternehmen künftig für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten?
- Müssen die aktuellen Speicherungs- und Verarbeitungsvorgänge abgebrochen werden? Welche Anpassungen müssen Unternehmen betriebsintern vornehmen?
- Wird der deutsche Gesetzgeber in Zukunft striktere Gesetze bezüglich der Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis erlassen?
All diese Fragen bleiben vorerst unklar. Der Gesetzgeber muss jedenfalls nun deutlich konkreter werden, wenn er den Beschäftigtendatenschutz regeln will. Er darf dabei nicht lediglich die Bestimmungen der DSGVO abschreiben.
Bleibt also letztlich noch die Frage: Wer soll nun die Kinder lehren / Und die Wissenschaft vermehren?
Wir danken unserer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin Clara Hagel für die Vorbereitung des Beitrags.