Am 02. Juli 2023 tritt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Es schützt Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen und melden. Unternehmen müssen dafür interne Meldestellen einrichten. Sind Sie schon gewappnet?
Einrichtung einer internen Meldestelle
Unternehmen müssen eine interne Meldestelle einrichten, bei der Hinweisgeber (Whistleblower) Informationen über Verstöße melden können.
Meldefähige Verstöße
Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im beruflichen Kontext, die bestimmte Rechtsvorschriften verletzen. Darunter fallen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie eine Vielzahl weiterer gesetzlicher Regelungen, wie etwa Arbeitnehmerschutzvorschriften, oder Vorgaben zum Gesundheitsschutz oder Datenschutz.
Anforderungen an die interne Meldestelle
Die interne Meldestelle muss eine Reihe an Anforderungen erfüllen:
- Sie muss unabhängig und mit Personen besetzt sein, die die notwendige Fachkunde aufweisen.
- Zusätzlich muss sie einen Meldekanal anbieten, der die vertrauliche Entgegennahme von Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglicht. Dabei müssen auf Wunsch des Hinweisgebers persönliche Treffen möglich sein.
- Dagegen ist die Ermöglichung anonymer Meldungen nicht erforderlich. Die Meldestelle muss aber die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers wahren.
- Falls Meldungen eingehen, sieht das Gesetz sieht zudem ein bestimmtes Verfahren vor. Hierbei müssen bestimmte Fristen für Eingangsbestätigungen und Informationen beachtet werden.
Für wen das Gesetz gilt
Das Gesetz gilt für Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten. Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten gilt das Gesetz für folgende Unternehmen:
- Wertpapierdienstleistungsunternehmen
- Datenbereitstellungsdienste im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes
- Börsenträger im Sinne des Börsengesetzes
- Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Wertpapierinstitutsgesetzes
- Kapitalverwaltungsgesellschaften
- Unternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz
Hat ein Unternehmen mindestens 50, aber nicht mehr als 249 Beschäftigte, bleibt noch etwas Zeit: Eine interne Meldestelle muss spätestens bis zum 17. Dezember 2023 eingerichtet werden.
Was GÖHMANN für Sie tun kann
Wenn Sie sich jetzt fragen, wie Sie das alles so kurzfristig umsetzen können: Wir arbeiten mit einem Dienstleister zusammen, der für Sie die interne Meldestelle betreiben kann.
GÖHMANN bietet darüber hinaus die rechtliche Expertise und Erfahrung, um Sie umfassend bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Ihrem Unternehmen zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere helfen wir bei folgenden Themen:
- Betreiben einer internen Meldestelle
- Analyse, ob vorhandene Meldesysteme gesetzeskonform sind, und Hinweise auf notwendige Änderungen
- Beratung bei der erstmaligen Implementierung eines geeigneten Meldesystems einschließlich der vorgesehenen Verfahrensvorschriften
- Schulung Ihrer Mitarbeiter im Rahmen der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes
- Compliance-Prüfungen
Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie beim Aufbau und Betrieb einer internen Meldestelle.
Dr. Benno Barnitzke LL.M.
Partner | Rechtsanwalt | Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV Nord)
Jan-Heinrich Ehlers
Partner | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
jan-heinrich.ehlers@goehmann.de
Ralf Stötzel LL.M.
Partner | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht |
Fachanwalt für Vergaberecht
Dr. Gunnar Straube
Partner | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht