Das Oberlandesgericht Celle entschied mit Urteil vom 30.01.2024 (13 U 36/23):
Eine Bearbeitungspauschale, die von einem Anbieter beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags verlangt wird, wenn der Gesamtbestellwert eine bestimmte Höhe nicht erreicht, ist nicht in den Gesamtpreis einzurechnen, der gemäß § 3 Abs. 1 PAngV, § 2 Nr. 3 PAngV für die einzelnen angebotenen Waren anzugeben ist. Vielmehr handelt es sich um sonstige Kosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV, die nach Maßgabe dieser Regelungen gesondert anzugeben sind.
Einfacher ausgedrückt sind nach Auffassung des OLG Celle Mindermengenzuschläge – jedenfalls in einer derartigen Konstellation – nicht in den anzugebenden Gesamtpreis einzurechnen. Ob das auch der BGH so sehen wird, bleibt abzuwarten.
Zum Sachverhalt
Der Kläger (Verbraucherzentrale Bundesverband) nimmt den Beklagten, einen Internethandel für Staubsauger(-zubehör) auf Unterlassung in Anspruch. Der Beklagte erhob bei seinem Internetversand – bei einem Gesamtbestellwert von unter 29 EUR – eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 3,95 EUR bis 9,00 EUR (über bzw. unter 11 EUR Warenwert). Diese Bearbeitungspauschale rechnete er nicht in den für die einzelnen angebotenen Produkte angegebenen Preis ein, sondern wies die Bearbeitungspauschale gegebenenfalls separat (mit einem Sternchenhinweis neben dem Preis) aus. Der Kläger sieht hierin einen Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises gem. § 3 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV). Streitgegenständlich waren Filtertüten zu einem Preis von 14,90 EUR aufgeführte Filtertüten, für deren Bestellung eine Bearbeitungspauschale von 3,95 EUR anfiel.
Bisheriger Verfahrensverlauf
Das Landgericht Hannover verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 10.07.2023 (Az. 13 O 164/22) zur Unterlassung, da der Beklagte die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises gem. § 3 Abs. 1 PAngV verletzt habe.
Die hiergegen eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das OLG Celle nahm keinen Verstoß gegen die PAngV an, hob deshalb das Urteil des LG Hannover auf und wies die Klage ab.
Begründung des OLG Celle
Der Kläger habe keinen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 UWG. Der Beklagte habe mit der gesondert ausgewiesenen Bearbeitungspauschale dem Verbraucher keine wesentliche Information vorenthalten. Der Beklagte habe damit nicht gegen die in der Preisangabenverordnung normierte Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises verstoßen.
Die Bearbeitungskosten, die der Beklagte bei Unterschreiten eines bestimmten Gesamtbestellwerts verlangte, sei aber kein Bestandteil des für die Filtertüten nach §§ 3 Abs. 1, 2 Nr. 3 PAngv anzugebenden Gesamtpreises.
Die Definition des Gesamtpreises in § 2 Nr. 3 PAngV nF beruhe auf der hierdurch umgesetzten Regelung in Art. 2 Buchst. a RL 98/6/EG (Preisangaben-RL). Danach bezeichne „Verkaufspreis“ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt. Das OLG Celle verweist auf dazu ergangene Entscheidungen des EuGH, nach denen der Endpreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten müsse, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen seien und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bildeten (EuGH Urteil v. 7. Juli 2016 – C-476/14; EuGH Urteil v. 29. Juni 2023 – C-543/21). Diese Definition des Endpreises sei auch für den richtlinienkonform auszulegenden Begriff des Gesamtpreises im Sinne der PAngV maßgeblich. Das Anfallen der Bearbeitungspauschale sei weder für den Verbraucher unvermeidbar noch für den Verkäufer zum Zeitpunkt der Preisangabe vorhersehbar. Denn ob die Bearbeitungspauschale anfällt, hänge von dem Bestellvolumen ab, dass der Verbraucher bei seiner Bestellung insgesamt erreicht.
Zudem ergebe sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV nF, dass bei einem Fernabsatzvertrag neben den für die Waren geforderten Preisen zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen können und gesondert auszuweisen sind. Verbraucher seien es gewohnt, dass im Fernabsatz bei einem Preisvergleich nicht nur auf den Preis der einzelnen Waren abgestellt werden kann, sondern die gesamten Kosten der Bestellung in den Blick zu nehmen sind. Hieran ändere sich im Grundsatz nichts durch eine verlangte Bearbeitungspauschale, wenn diese ordnungsgemäß nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV nF ausgewiesen sei.
Das Urteil des OLG Celle ist nicht rechtskräftig. Die Revision beim BGH (Az. II ZR 18/24) bleibt abzuwarten – der Gesamtpreis bleibt bis dahin heiß.
Wie nun jeder weiß gilt für den Preis: Die Preisangabenverordnung („PAngV“) sowie die aktuelle Rechtsprechung. Wir stehen wir Ihnen bei Fragen hierzu gerne mit Rat, Tat und Fleiß zur Verfügung.