In genau einer Woche ist es wieder soweit und viele werben schon damit: BLACK FRIDAY.
„Black Friday“ findet immer am vierten Freitag im November nach dem US-amerikanischen Thanksgiving statt – dieses Jahr ist also der 25.11.2022 schwarz im Kalender zu markieren.
Darüber, ob „Black Friday“ in Deutschland als Marke eingetragen bleiben kann und Dritten die Nutzung von „Black Friday“ untersagt werden kann, wurde über viele Jahre vor Gericht gestritten (wir berichteten hier). Insbesondere die Markeninhaberin Super Union Holding war in der Vergangenheit durch eine Vielzahl von Abmahnungen bekannt geworden. Shopaholics und Werbende können jetzt aber (fast) aufatmen:
Pünktlich zum diesjährigen Black Friday erging am 14.10.2022 das Urteil des Kammergerichts Berlin (Az. 5 U 46/21). Das Landgericht Berlin hatte 15.04.2021 aufgrund der Klage des Portals „blackfriday.de“ die Marke der Markeninhaberin Super Union Holdings Limited für alle (noch übrigen) eingetragenen Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt (Az. 52 O 320/19). Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung nun weitgehend, sieht also ebenfalls „schwarz“ für die Markeneintragung (die Entscheidungsgründe liegen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels noch nicht vor).
Doch warum nur „fast“ aufatmen? Dies liegt u.a. darin begründet, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Der Markeninhaberin steht noch die sog. Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, wird die Marke „Black Friday“ der Super Union Holding endgültig aus dem Register gelöscht. Jetzt und auch in Zukunft ist es vor einer geplanten Werbeaktion dennoch oft sinnvoll, sicherheitshalber eine rechtliche Prüfung vornehmen zu lassen – insbesondere bei einer Werbung mit dem Begriff „Black Friday“.
Ob als schnäppchensuchender Kunde oder schnäppchenbietendes Unternehmen – wir wünschen Ihnen einen erfolgreichen „BLACK FRIDAY“!