Wenn Ihnen als Shopaholic jetzt vor Schreck die Einkaufstüten aus der Hand gefallen sind: Keine Sorge! Der BGH möchte nicht den auch in Deutschland immer beliebter werdenden „Black Friday“ abschaffen. Ganz im Gegenteil: der BGH hat nun bestätigt, dass die Marke „Black Friday“ für bestimmte Handels- und Werbedienstleistungen im Elektronikbereich zu löschen ist. Doch wer mit „Black Friday“ werben will, sollte weiterhin vorsichtig sein.
Worum ging es?
„Black Friday“ ist mittlerweile fast jedem ein Begriff. Die Idee hinter dem ursprünglich aus den USA stammenden „Black Friday“, der immer am vierten Freitag im November nach dem US-amerikanischen Thanksgiving stattfindet, ist simpel: Rabatte, Rabatte und noch mehr Rabatte. Am „Black Friday“ verspricht solche Rabatte insbesondere der Online-Handel. Der Begriff „Black Friday“ ist allerdings seit dem Jahre 2013 in Deutschland als Wortmarke für über 900 verschiedene Waren und Dienstleistungen eingetragen. Es folgten zahlreiche Abmahnungen des Inhabers an Händler, die mit „Black Friday“ geworben haben. Viele namenhafte Händler sahen daraufhin rot, weshalb sie die (teilweise) Löschung der Marke beantragten. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ordnete zunächst sogar die vollständige Löschung der Wortmarke an. Gegen diesen Beschluss legte die Markeninhaberin Beschwerde ein …
Entscheidung des PBatG und BGH
… und bekam teilweise Recht. Das BPatG sah aber dennoch für bestimmte Handels- und Werbedienstleistungen ein Freihaltebedürfnis (Beschl. V. 28.02.2020, Az. 30 W (pat) 26/18). Ein solches Freihaltebedürfnis besteht regelmäßig für bestimmte beschreibende Begriffe, die für jedermann zur Beschreibung seiner Waren oder Dienstleistungen freizuhalten sind. Auch dieses Ergebnis kam der Markeninhaberin „nicht in die Tüte“, weshalb sie Rechtsbeschwerde zum BGH einlegte.
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen und die Entscheidung des BPatG bestätigt (BGH, Beschl. v. 27.5.2021 – I ZB 21/20). Die Marke sei für eine Vielzahl von Handels- und Werbedienstleistungen zu löschen – insbesondere für solche im Zusammenhang mit dem Elektronikbereich.
„Black Friday“ sei nämlich ein beschreibender Begriff für bestimmte Handels- und Werbedienstleistungen. Schon zum Anmeldezeitpunkt hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass sich die Bezeichnung „Black Friday“ zukünftig in Deutschland im Handel mit Elektro- und Elektronikwaren zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion entwickeln werde. Aus diesem Grund bestehe für die Beschreibung solcher Handels- und Werbedienstleistungen als „Black Friday“ im Elektronikbereich ein Freihaltebedürfnis. „Black Friday“ sei deshalb in diesen bestimmten Bereichen nicht schutzfähig.
Was bedeutet das nun für mich oder mein Unternehmen?
Das Urteil ist ein erster Schritt, um in ganz bestimmten Bereichen mit „Black Friday“ werben zu dürfen – für Werbende ist aber weiterhin große Vorsicht geboten: die Wortmarke „Black Friday“ ist noch immer für unzählige Waren und Dienstleistungen eingetragen. Aus diesem Grund sollte vor einer „Black Friday“-Rabattaktion rechtlicher Rat eingeholt werden. Durch das Urteil sind nämlich nur einzelne Dienstleistungen aus dem Register gelöscht worden.
Wie es mit den noch eingetragenen Waren und Dienstleistungen weitergeht, bleibt abzuwarten. Große Hoffnungen für alle Werbenden verspricht das Urteil des LG Berlin vom 15.04.2021 (Az. 52 O 320/19). Dieses hat die Marke für alle noch übrigen eingetragenen Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Hiergegen hat der Inhaber der Marke Berufung eingelegt – eine Entscheidung steht noch aus. Bleiben Sie informiert!
Und für Sie als Kunde bedeutet dies natürlich: Sie können sich den 26.11.21 schwarz im Kalender markieren und auf ordentliche Rabatte hoffen – egal ob unter dem Begriff „Black Friday“ oder unter einer eigenen kreativen Bezeichnung.