EuGH, Urteil vom 05.07.2018, Az. C-217/17P – Wenn in der Wiedergabe der Designanmeldung nicht eindeutig zu erkennen ist, auf welchen Bestandteil der Wiedergabe sich der Schutz bezieht, ist die Anmeldung nicht einmal zur Zuerkennung des Anmeldetags geeignet.
Der Anmelder eines Designs (Gemeinschaftsgeschmacksmuster) für „Becher“ hatte für die Anmeldung eine Wiedergabe eingereicht, die zwei Schnapsgläser und eine Schnapsflasche zeigte:
Das EUIPO erteilte die „Höchststrafe“ und verweigerte der Anmeldung sogar die Zuerkennung eines Anmeldetags, weil die Widergabe („Becher mit Flasche“) nicht der Erzeugnisangabe („Becher“) entsprochen habe. Normalerweise ist das EUIPO in solchen Situationen großzügig und gibt einem Anmelder z.B. die Möglichkeit, die Anmeldung unter Beibehaltung des Anmeldetags teilweise zurückzunehmen oder aufzuteilen. Diese Möglichkeit wollte die Anmelderin im vorliegenden Fall aber nicht aufgreifen. Und künftig können auch andere Anmelder nicht mehr auf solches Entgegenkommen des EUIPO vertrauen, denn der EuGH bestätigt die Entscheidung des EUIPO. Zur Vermeidung eines „überschießenden Prioritätsschutzes“ könne ein Anmeldetag nur zuerkannt werden, wenn klar und eindeutig aus der Anmeldung hervorgehe, was Gegenstand der Anmeldung sein soll. Die Verweigerung des Anmeldetags kann für Anmelder insbesondere dann zum Problem werden, wenn eine erneute Anmeldung nicht mehr möglich ist – z.B. weil das Design zwischenzeitlich nicht mehr als neu gilt oder die Prioritätsfrist einer Voranmeldung abgelaufen ist.